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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat: Wenn sich zwei Aussagen widersprechen, sind beide zu nennen; Stellungnahme 49/2015 (presserat.ch/_49_2015.htm)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Lüscher c. «L'Hebdo»

Thema: Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Informationselemente / Entstellen von Bildern / Berichtigung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Wenn sich zwei Aussagen widersprechen, sind beide zu nennen

Unter dem Titel «Die seltsamen Verrenkungen von Christian Lüscher» wies die Zeitschrift «L'Hebdo» am 19. März 2015 auf einen eventuellen «Interessenkonflikt» Lüschers in seiner Funktion als freisinniger Genfer Nationalrat hin. Zum einen verteidige er als Anwalt die Interessen seines Klienten, des Sohns von General Abacha, welcher angeklagt ist, seinem Vater in den 90er Jahren bei der Veruntreuung von Millionen geholfen zu haben. Andererseits war er als Parlamentarier und Mitglied der Kommission für Rechtsfragen dazu aufgerufen, darüber zu befinden, wie diese Gelder der übervorteilten Bevölkerung am Besten zurückerstattet werden können.

«L'Hebdo» zitiert einen sich kritisch äussernden sozialdemokratischen Parlamentarier, welcher erklärte, Lüscher habe seinen «Interessenkonflikt» nicht offengelegt. Hingegen verschweigt das Magazin die Aussage eines christlichdemokratischen Nationalrats, welcher angab, Christian Lüscher habe während der Beratung der Gesetzesvorlage über Potentatengelder in der Rechtskommission spontan auf sein Anwaltsmandat hingewiesen, ohne jedoch das Datum dieser Aussage näher benennen zu können. «L'Hebdo» stützte sich dabei auf ein Protokoll der Kommission, von dem das Magazin Kenntnis hatte. Dieses erwähnte keine entsprechende Intervention Lüschers während der Sitzung.

Der Schweizer Presserat sieht in diesem Vorgehen eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» begründet. Sie verlangt von Journalisten, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen. Der Presserat ruft in Erinnerung, dass Medien nicht verpflichtet sind, alle Informationen, die sie im Rahmen einer Recherche zusammen getragen haben, zu veröffentlichen. Vorliegend lagen zwei gegensätzliche Aussagen vor. Gerechterweise hätte deshalb die Lüscher entlastende Aussage des christlichdemokratischen Parlamentariers erwähnt werden müssen, auch wenn das Datum der Intervention Lüschers in der Kommission unklar blieb.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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