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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat: «Watson» berichtete korrekt über Shitstorm; Stellungnahme 41/2015 (presserat.ch/_41_2015.htm)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Debrunner c. «watson.ch»

Thema: Wahrheitspflicht / Fairnessgebot / Privatsphäre / Menschenwürde

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

«Watson» berichtete korrekt über Shitstorm

Presserat billigt Artikel über Twitterin, die ihren Account löschte

Nachdem eine Twitter-Userin ihren Account gelöscht und rechtliche Schritte angekündigt hatte, weil ihr echter Name in Twitter veröffentlicht worden war, publizierte das Internet-Portal «watson.ch» einen Bericht mit dem Titel «Userin weggemobbt: Die Twitter-Schweiz hat den grössten Shitstorm ihrer Geschichte». Hunderte hätten ihre Solidarität mit der Twitter-Userin bekundet und sich gegen Cybermobbing ausgesprochen. Auslöser für das Löschen des Twitter-Accounts sei offenbar ein Tweet eines Journalisten gewesen, der den bürgerlichen Namen der Userin offenbart habe.

Gegen diesen Bericht wehrte sich die Userin mit einer Beschwerde vor dem Schweizer Presserat. Der Artikel nehme Bezug auf die laufende Strafuntersuchung, verkenne jedoch, dass sie selbst wegen des laufenden Verfahrens keine Angaben habe machen können und respektiere so ihre Privatsphäre nicht. Zudem unterschlage «watson» die wichtigen Dokumente, Bilder, Töne, Quellen des Stalkings und Cybermobbings.

Für den Presserat ist es auch bei einem laufenden Strafverfahren nicht zu beanstanden, wenn darauf hingewiesen wird, dass ein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Die Userin habe gegenüber «watson» ausdrücklich darauf verzichtet, ihre eigene Sachdarstellung beizutragen. In Ordnung ist für den Presserat auch, dass sich «watson» bei der Informationsbeschaffung einerseits der Aussagen des twitternden Journalisten, andererseits des Posts der Userin in Facebook bediente. Die Userin hatte in Facebook selbst über die Löschung ihres Twitter-Accounts und die Gründe hierfür berichtet, weshalb der Presserat auch keine Verletzung ihrer Privatsphäre erkannte. Zudem war für ihn mangels genauerer Bezeichnung auch nicht erkennbar, worin die unterschlagenen Dokumente bestanden haben sollen. Der Presserat wies die Beschwerde ab.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Fürsprecherin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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