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Dr. Thomas Heidel, Besonderer Vertreter der HVB

Presseerklärung des Besonderen Vertreters der HVB: HVB fordert von UniCredit BACA-Beteiligung zurück

Bonn (ots)

Die Hauptversammlung der Bayerischen Hypo- und
Vereinsbank Aktiengesellschaft ("HVB") hat am 26./27. Juni 2007 u.a. 
beschlossen, die gegen UniCredit Italiano S.p.A. ("UniCredit") durch 
die Veräußerung der Anteile der HVB an der Bank Austria Creditanstalt
AG ("BACA") entstandenen Ersatzansprüche geltend zu machen. Hierfür 
hat die Hauptversammlung den Bonner Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel 
zum Besonderen Vertreter der HVB bestellt. Nach dem Aktiengesetz 
sollen die Ersatzansprüche binnen sechs Monaten seit dem Tage der 
Hauptversammlung geltend gemacht werden. Nachdem jüngst das 
Oberlandesgericht München die Rechtmäßigkeit der 
Hauptversammlungsbeschlüsse bestätigt hatte, hat Heidel als 
Besonderer Vertreter als ersten Schritt zur Geltendmachung der 
Ersatzansprüche UniCredit namens der HVB aufgefordert, der HVB die 
BACA-Beteiligung bis zum 20. Januar 2008 zurückzuübertragen. Für den 
Fall der Nichteinhaltung der Frist kündigt Heidel die gerichtliche 
Geltendmachung an.
Heidel begründet die Forderung der HVB in seinem Schreiben an 
UniCredit vom 27. Dezember 2007 im Wesentlichen wie folgt:
Aufsichtsrat und Hauptversammlung der HVB seien vor ihren 
Zustimmungen zu Verkauf und Veräußerung der Beteiligung im 
September/Oktober 2006 vom Vorstand auf mannigfaltige Weise getäuscht
worden. Die so herbeigeführten Zustimmungen hält der Besondere 
Vertreter für unwirksam. Die Täuschungen seien von UniCredit als 
herrschendem Unternehmen veranlasst und gemeinsam mit dem 
HVB-Vorstand zu Lasten der HVB vorgenommen worden. UniCredit könne 
sich daher auf die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des 
Vorstands der HVB für den Abschluss von Geschäften nicht berufen. Der
Vorstand habe die HVB bei der Veräußerung somit nicht wirksam 
vertreten können. All dies führe zur Unwirksamkeit der Veräußerung.
Zudem sei der Vorstandsbeschluss zum Vollzug der Veräußerung 
nichtig, der trotz der Anhängigkeit von Klagen gegen die Zustimmung 
der Hauptversammlung zum Beteiligungsverkauf gefasst wurde. Der 
Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, da der Vorstand diesen auf 
der Grundlage von Stellungnahmen zweier Rechtsanwalts- bzw. 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gefasst habe, die beide von Anfang 
an seit 2005 mit der BACA-Veräußerung befasst waren. Deren 
Stellungnahmen seien aufgrund ihrer Vorbefassung keine vom 
Aktiengesetz geforderte angemessene Informationsgrundlage für den 
Beschluss. Auf die auch vorhandenen evidenten inhaltlichen Fehler der
Stellungnahmen und des Vorstandsbeschlusses komme es daher nicht an.
Die Nichtigkeit der Beteiligungsveräußerung folge auch daraus, 
dass UniCredit für die Beteiligung nur einen Kaufpreis deutlich unter
deren angemessenem Wert gezahlt habe. Die Veräußerung sei daher eine 
aktienrechtlich unzulässige Einlagenrückgewähr zugunsten von 
UniCredit als Aktionärin der HVB. UniCredit habe für die Beteiligung 
nicht einmal den Preis gezahlt, der bei einer angemessenen Bewertung 
von BACA nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer für
Unternehmensbewertungen zu zahlen gewesen wäre ("IDW S 1"). Die 
gravierende Unterbewertung hätten die Ermittlungen der vom Besonderen
Vertreter beauftragten Wirtschaftsprüfer belegt. Eine 
Einlagenrückgewähr führe anerkanntermaßen zur Nichtigkeit des 
Geschäfts. Die Veräußerung der BACA-Beteiligung der HVB an UniCredit 
sei daher nichtig.
Pressekontakt:

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Alexander Esser
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