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PANDATEL AG i.A.

euro adhoc: PANDATEL AG
Recht/Prozesse
Nichtigerklärung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses 2006 - Urteil zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27.03.2006 zu den TOPs 2, 3, 4, 6 und 7

  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
Unternehmen/Anerkenntnisurteil
16.05.2008
Hannover, 16. Mai 2008. Pandatel AG (ISIN DE0006916307 - General 
Standard, Frankfurter Wertpapierbörse). Das Landgericht Hamburg hat 
am 13.05.2008 ein Anerkenntnis-Urteil und Schlussurteil verkündet. 
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 27.03.2006 zu TOP 2 
("Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den 
Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff 
AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der Sanierung und des
Ausgleichs von Verlusten und Wertminderungen; Satzungsänderung"), 
wonach das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 7.895.806 im 
Verhältnis 2:1 auf EUR 3.947.903 herabgesetzt wurde,  wurde aufgrund 
des insoweit erklärten Anerkenntnisses durch die Gesellschaft durch 
das Landgericht Hamburg für nichtig erklärt. Das von der Gesellschaft
zunächst eingeleitete Freigabeverfahren nach § 246 a AktG blieb 
erfolglos. Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen mit den Klägern im
November 2006 hatte die Pandatel AG den geplanten Zusammenschluss 
zwischen der Gesellschaft und der Dowslake Microsystems Corp für 
gescheitert erklärt. Damit wurde auch die im Zusammenhang mit dem 
geplanten Zusammenschluss von der Hauptversammlung am 27.03.2006 
beschlossene Kapitalherabsetzung obsolet. Die Klagen gegen die 
Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27.03.2006 zu TOP 3 
("Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines  
Einbringungsvertrags (Business Combination Agreement) zwischen der 
Gesellschaft und den Anteilseignern der Dowslake Microsystems Corp., 
Santa Clara, USA, ("Dowslake Microsystems")") und TOP 4 ("Erhöhung 
des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der  Altaktionäre") hatten die Parteien 
in der Hauptsache daher bereits zuvor für  erledigt erklärt. Das 
Landgericht Hamburg hat im Hauptsacheverfahren in der Sache nunmehr 
insoweit lediglich eine Kostenentscheidung getroffen, wonach die 
Kosten unter den Parteien aufgehoben werden. Im Übrigen wurden die 
Klagen gegen den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
27.03.2006 (TOP 6: "Nachträgliche Entlastung des Vorstands Wienck für
das Geschäftsjahr 2004") abgewiesen, die Klagen gegen  die Wahl von 
zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats (TOP 7 der Hauptversammlung  vom 
27.03.2006) wurden ebenfalls abgewiesen, aber der Beschluss über die 
Wahl des dritten Aufsichtsratsmitglieds (Dr. Straus) wurde für 
nichtig erklärt.  Die Kosten des Hauptsacheverfahrens wurden 
gegeneinander aufgehoben. Die Gesellschaft wird die 
Verfahrensbeendigung kurzfristig nach §§ 248a, 149 II AktG 
publizieren. Der Vorstand

Rückfragehinweis:

insignis GmbH, Agentur für Kommunikation
Raik Packeiser
Berliner Allee 9 - 11
30175 Hannover
Tel.+49 511 33 65 15 31
Fax +49 511 33 65 15 33
Mail raik.packeiser@insignis.de

Branche: Telekommunikation
ISIN: DE0006916307
WKN: 691630
Index: Prime All Share
Börsen: Börse Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Börse Berlin / Freiverkehr
Börse Hamburg / Freiverkehr
Börse Stuttgart / Freiverkehr
Börse Düsseldorf / Freiverkehr
Börse Hannover / Freiverkehr
Börse München / Freiverkehr

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