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Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Vollzugsverordnung und bestimmt das Inkrafttreten

Bern (ots)

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die
Vollzugsverordnung über das Reisendengewerbe verabschiedet. Ferner
hat er das Inkrafttreten der Verordnung und des neuen Bundesgesetzes
über das Reisendengewerbe auf den 1. Januar 2003 festgelegt.
Die neue Bundesgesetzgebung vereinheitlicht das bisher kantonal
geregelte Wandergewerbe auf Bundesebene, beseitigt die
Rechtszersplitterung in diesem Bereich und eliminiert die teilweise
hohen Abgaben. Gleichzeitig integriert sie einen Restbestand des
geltenden Handelsreisendengesetzes, nämlich eine reduzierte Regelung
der Kleinreisenden. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine
für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung
realisiert. Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie
gleiche Gebührensätze schaffen zudem die notwendigen
Binnenmarktverhältnisse für das Reisendengewerbe.
Die neue Gesetzgebung erfasst alle Berufe, die im Umherziehen
ausgeübt werden. Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie die
Markthändler, Wanderlagerbetreiber, Schausteller, Zirkusse,
fliegenden Händler, Hausierer, Wanderhandwerker usw. Einzig die
öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
sowie die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der
kantonalen Regelungskompetenz.
Die Ausübung des Reisendengewerbes ist bewilligungspflichtig.
Reisende, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder
Dienstleistungen an der Haustüre oder auf öffentlichen Strassen und
Plätzen zum Kauf anbieten, benötigen eine Ausweiskarte. Diese
bestätigt, dass die betreffende Person die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Die
Ausweiskarte ist der Kundschaft auf Verlangen vorzuweisen. Die
zuständige kantonale Stelle kann direkt Unternehmen oder
Branchenverbände zur Abgabe der Ausweiskarte ermächtigen, soweit sie
Gewähr dafür bieten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Die Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe
knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die
Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Sicherheit
der betriebenen Anlagen von einer akkreditierten
Konformitätsbewertungsstelle geprüft worden ist und dass eine
ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Der Sicherheitsnachweis
muss periodisch erneuert werden.
Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten, an Messen und an
Ausstellungen. Dabei sind aber die Regeln des lokalen Gemeinwesens
über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sowie
bau- oder feuerpolizeiliche Vorschriften weiterhin zu beachten. Die
teilweise steuerlichen Charakter aufweisenden kantonalen Patente
werden abgeschafft. Es wird einzig noch eine Gebühr erhoben, welche
die Kosten der Bewilligungserteilung deckt.

Kontakt:

Guido Sutter, seco
Tel. +41/31/322'28'14
Fax +41/31/324'09'56
mailto:guido.sutter@seco.admin.ch

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