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Bundesamt für Justiz

BJ: Vermisste Personen: den Tod feststellen oder für verschollen erklären? - Informeller Meinungsaustausch unter Gerichtsvertretern

(ots)

Bern, 12.04.2005. Auf Einladung des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesamtes für Justiz haben sich am Montag Vertreter von Gerichten aus sieben Kantonen in Bern zu einem informellen Meinungsaustausch über die Abgrenzung von Todesfeststellungen und Verschollenheitserklärungen im Hinblick auf vermisste Personen nach der Tsunami-Katastrophe getroffen. Die Teilnehmer unterstützen die Bestrebungen für eine Vereinfachung des geltenden Rechts.

Die Teilnehmer gingen unter anderem der Frage nach, ob in Fällen, in 
denen keine Leiche gefunden worden ist, statt des komplizierten und 
langwierigen Verfahrens der Verschollenenerklärung eine direkte 
Todesfeststellung möglich ist. Zwar gab es Stimmen, die dafür 
plädierten, die Voraussetzungen für die Todesfeststellung etwas 
weniger streng zu umschreiben als dies die bisherige Praxis tut. 
Doch bestand Einigkeit darüber, dass sich kaum generelle Aussagen 
darüber lassen machen, wann eine Verschollenheitserklärung und wann 
eine Todesfeststellung angezeigt sei - sehr viel hängt von den 
Umständen des Einzelfalles ab. Wichtig ist in jedem Fall eine gute 
Dokumentation der Umstände, unter denen eine Person verschwunden 
ist. Neben Zeugenaussagen sind auch Polizeirapporte, Buchungs- und 
Reiseunterlagen, Passagierlisten, allenfalls Aufzeichnungen über 
Telefonverkehr und anderes mehr von Bedeutung.
Das Recht vereinfachen und das Verfahren beschleunigen Die 
Teilnehmer unterstützen Bundesrat und Parlament in den Bestrebungen, 
das geltende Recht unabhängig von der Tsunami- Katastrophe zu 
vereinfachen und das Verfahren zu beschleunigen. Als besonders 
revisionsbedürftig erachten sie die Pflicht der Angehörigen, für den 
Fall einer Rückkehr der vermissten Person auf Jahre hinaus eine 
Sicherheit im Wert des empfangenen Vermögens zu leisten. Denn diese 
Sicherheitsleistung blockiert die Betroffenen in ihrer 
Handlungsfreiheit.
Weitere Auskünfte:
Jacques Bondallaz, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 40 04

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