Alle Storys
Folgen
Keine Story von Bundesamt für Justiz mehr verpassen.

Bundesamt für Justiz

Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte - Anwaltsgesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft

Bern (ots)

Ab 1. Juni 2002 können Anwältinnen und Anwälte ohne
zusätzliche Bewilligung in der ganzen Schweiz vor Gericht auftreten.
Auf diesen Zeitpunkt tritt das Anwaltsgesetz zusammen mit den
sektoriellen Abkommen in Kraft. Das neue Gesetz regelt auch die
Zulassungsbedingungen für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA.
Heute müssen Anwältinnen und Anwälte eine
Berufsausübungsbewilligung beantragen, wenn sie in einem anderen
Kanton als in jenem, wo sie ihr Anwaltsbüro haben, Parteien vor
Gericht vertreten wollen. Das Anwaltsgesetz verwirklicht die
Freizügigkeit mit Hilfe von kantonalen Registern: Erfüllen die
Anwältinnen und Anwälte die fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen, können sie sich in dem Kanton, wo sie ihre
Geschäftsadresse haben, in das Anwaltsregister eintragen lassen. Dank
diesem Eintrag können sie ohne weitere Bewilligung in der ganzen
Schweiz vor Gericht auftreten.
Als Konsequenz dieser gesamtschweizerischen Freizügigkeit
vereinheitlicht das Anwaltsgesetz die Berufsregeln und
Disziplinarmassnahmen auf Bundesebene. Diese Vereinheitlichung
erleichtert die Mobilität der Anwältinnen und Anwälte, die sich nicht
mehr um kantonale Besonderheiten kümmern müssen.
Gestützt auf das sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der
EG über den freien Personenverkehr regelt das Anwaltsgesetz
schliesslich die Modalitäten für die Zulassungsbedingungen für
Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sind
und in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten wollen. Infolge der
Übernahme dieses Freizügigkeitsabbkommens in das EFTA-Übereinkommen
ist das Anwaltsgesetz nachträglich entsprechend angepasst worden.
Damit wird der persönliche Geltungsbereich auf Anwältinnen und
Anwälte, die Angehörige von EFTA-Staaten sind, ausgedehnt. Dieser
Teil des Anwaltsgesetzes tritt erst nach Ablauf der Referendumsfrist
am 1. August 2002 in Kraft.

Kontakt:

EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Informationsdienst

Jeanne Ramseyer
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'83'98

EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Tel. +41/31/322'18'18
Fax +41/31/322'40'82
mailto:info@gs-ejpd.admin.ch
Internet: http://www.ejpd.admin.ch

Weitere Storys: Bundesamt für Justiz
Weitere Storys: Bundesamt für Justiz