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Staatskanzlei Luzern

Integrative Förderung in der Verordnung über die Förderangebote verankert

Luzern (ots)

In der Volksschulstrategie des Bildungs- und Kulturdepartementes ist als eines der zentralen Ziele festgelegt, dass in der Volksschule der Grundsatz der Integrativen Förderung gelten soll. Viele Schulen im Kanton sind schon lange auf diesem Weg. Nun ist die Integrative Förderung als Leitidee auch in der Förderverordnung verankert, die der Regierungsrat per 1. August 2011 in Kraft gesetzt hat.

Ziel der Volksschulstrategie ist es, die Integrative Förderung (IF) im Kanton Luzern umfassend und flächendeckend umzusetzen. Das heisst, die Zuständigkeit für die Förderung der Lernenden mit Lernschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen, besonderen Begabungen oder Verhaltensschwierigkeiten wird nicht delegiert, sondern sie findet im Klassenverband der Regelklasse statt. Sie wird gemeinsam von der IF-Lehrperson und der Klassenlehrperson wahrgenommen.

Neben der Integrativen Förderung stellen weitere Förderangebote die bestmögliche Förderung von Schülerinnen und Schülern sicher. Dies sind insbesondere Angebote in Deutsch als Zweitsprache, spezielle Angebote zur Begabtenförderung sowie Time-out-Klassen.

Breite Zustimmung in Vernehmlassung

Viele Luzerner Schulen haben in den letzten Jahren schon auf Integrative Förderung (IF) umgestellt. In den nächsten Jahren wird IF an allen Schulen des Kantons Luzern eingeführt sein. Um diese Veränderung auch in der Verordnung abzubilden, hat das Bildungs- und Kulturdepartement die Verordnung über die Förderangebote einer Totalrevision unterzogen und in eine breite Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsantworten zeigten eine klare Zustimmung zum Grundsatz der Integrativen Förderung.

Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule (SRL Nummer 406) sind insbesondere alle Bestimmungen über die Kleinklassen weggefallen. Die Förderung von Lernenden mit Teilleistungsschwächen oder schulischen Defiziten sowie über die Förderung von Lernenden mit besonderen Begabungen wurden neu aus der Sicht der Integrativen Förderung formuliert. Ebenso sind die Bestimmungen über den Unterricht von Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und diejenigen über die Time-out-Klasse angepasst bzw. ergänzt worden.

Zur Umsetzung wird den Gemeinden eine Übergangsfrist eingeräumt. Im Allgemeinen gilt, dass Kleinklassen, die im Schuljahr 2011/12 noch bestehen, bis Ende der Primarschule weitergeführt werden können. Gleiches gilt für die Klassen des Niveaus D der Sekundarschule. Auf das Schuljahr 2012/13 werden keine neuen Kleinklassen mehr errichtet, bzw. keine Lernenden mehr einer Kleinklasse zugewiesen.

Kontakt:

Charles Vincent
Leiter Dienststelle Volksschulbildung
Tel.: +41/41/228'52'12
E-Mail: charles.vincent@lu.ch

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