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Staatskanzlei Luzern

Verwaltungsgericht: Urteil V 07 345 des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2008

Luzern (ots)

Das Luzerner Verwaltungsgericht hat mit diesem
Urteil auf Beschwerden von Orange Communications AG und Swisscom
(Schweiz) AG eine Planungszone in der Gemeinde Littau aufgehoben.
Das Instrument der Planungszone dient generell der Sicherstellung
der Nutzungsplanung, indem für ein bestimmtes Gebiet vorläufige
Nutzungsanordnungen erlassen werden. In diesem Sinne traf der
Gemeinderat von Littau am 8. August 2007 folgende Anordnung (vgl.
Kantonsblatt Nr. 32 vom 11.8.2007): 1)
"In Kern- und Wohnzonen bis 500 Meter ab deren Zonengrenze sowie
im Abstand von 800 m zur nächsten Antenne ist der Bau und Betrieb von
Mobilfunkanlagen mit mehr als 500 Watt Abgabeleistung pro Standort
untersagt. Darunter fallen alle Mobilfunkanlagen, welche bis zum 28.
Oktober 2006 nicht rechtskräftig bewilligt wurden."
Dieser Planungszone voraus ging eine inhaltlich gleich lautende
Gemeindeinitiative ("Jetzt längt's au z'Littau"), die indes bereits
der Einwohnerrat Littau mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 für
ungültig erklärt hat.
Da dessen ungeachtet die Planungszone seither nicht zurückgenommen
worden ist, hat das Verwaltungsgericht nun darüber geurteilt. Dies
nicht zuletzt deshalb, weil in weiteren Gemeinden gleichlautende
Begehren eingingen und teils bereits zur Abstimmung gelangten.
Die Gemeinden verfügen nach der Rechtsprechung auch in Bezug auf
die Standorte von Mobilfunkantennenanlagen über raumplanerische
Möglichkeiten. Mit einer entsprechenden Gesetzesgrundlage im Bau- und
Zonenreglement können sie Standortplanung betreiben oder eine
Standortevaluation verlangen. Allerdings müssen die Vorgaben des
Fernmeldegesetzes eingehalten bleiben, es muss also den Interessen an
einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem
funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung
getragen werden. Versagt ist den Gemeinden jedoch in jedem Fall der
Erlass von Vorschriften, die dem Schutz vor Strahlung dienen. Denn
der so verstandene Immissionsschutz wird abschliessend durch das
Bundesrecht geregelt, insbesondere durch das Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und die gestützt
darauf erlassene Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden
Strahlen vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710).
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Initiative und die
mit Blick darauf erlassene Littauer Planungszone, die sich (bis auf
eine kleine Ausnahme) praktisch auf das gesamte Baugebiet der
Gemeinde erstreckte, umweltrechtlich motiviert war und darum
Bundesrecht verletzte. Denn letztlich ging es darum, die von der
Sendeleistung abhängige Strahlungsintensität der Antennen zu
reduzieren. Da sich eine zulässige raumplanerische Absicht nicht
erkennen liess, hat das Verwaltungsgericht die Planungszone
aufgehoben. Dabei hat es davon abgesehen, die Gemeinde Littau mit
Kosten zu belasten.
Das Urteil ist mit der Fallnummer V 07 345 im Volltext abrufbar
unter: www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung
Bei Unklarheiten werden Fragen beantwortet; gegenüber Radio/TV
werden keine "Livestatements" abgegeben.
1) www.lu.ch/Kantonsblatt/pdf/2007/kb-07-32.pdf

Kontakt:

Martin Wirthlin
Kontaktperson:
Verwaltungsrichter
Tel.: +41/41/228'64'36

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