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Staatskanzlei Luzern

Neuordnung der Heimfinanzierung

Luzern (ots)

Der Kanton Luzern erhält ein neues Gesetz über
soziale Einrichtungen, welches das geltende Heimfinanzierungsgesetz
ablösen soll. Der Regierungsrat verabschiedete zuhanden des Grossen
Rates eine entsprechende Botschaft. Mit dem neuen Gesetz sollen die
Finanzierung der sozialen Einrichtungen im Kanton Luzern neu geordnet
und die Grundlagen für eine erweiterte Planung und Steuerung des
Angebots an sozialen Einrichtungen geschaffen werden.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die bestehenden
gesetzlichen Regelungen den gestiegenen Anforderungen in der
Finanzierung von sozialen Einrichtungen (Vormundschaftsheime,
Behindertenheime, Drogentherapieheime, Sonderschulheime etc.) nicht
mehr genügen.
Heute ein reines Finanzierungsgesetz
Das geltende Heimfinanzierungsgesetz datiert von 1986 und ist
revisionsbedürftig. Als reines Finanzierungsgesetz konzipiert,
enthält es insbesondere keine Rechtsgrundlage für eine Gesamtplanung
des Angebots an sozialen Institutionen. Damit sind heute eine
eigentliche Steuerung des Angebots und ein wirksames Kostenmanagement
seitens des Kantons und der Gemeinden nur beschränkt möglich.
Entsprechend entwickelte sich das Angebot in den letzten Jahren, mit
grossen Auswirkungen auf die Kosten der Heimfinanzierung.
Die heutige Finanzierung der anerkannten Institutionen mittels
Übernahme der Betriebsdefizite ist nicht mehr zeitgemäss, da sie
einerseits nur eine mangelhafte Kostentransparenz bietet und
andererseits auch nicht mehr mit dem interkantonalen Recht
übereinstimmt, welches den Wechsel zur Finanzierung mittels
Leistungspauschalen anstrebt.
Bund zieht sich zurück
Weiter wird sich der Bund mit der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
(NFA) aus der Finanzierung von Bau- und Betriebsbeiträgen von
Behinderten- und Sonderschulheimen zurückziehen. Damit wird der
Aufwand von Kanton und Gemeinden in der Heimfinanzierung von heute 60
Millionen Franken auf rund 150 Millionen Franken ansteigen.
Der Kanton und die Gemeinden tragen heute die Kosten der
Heimfinanzierung je hälftig. Im Hinblick auf eine weitere Beteiligung
an der Finanzierung dieser Kosten fordern die Gemeinden eine stärkere
Mitbestimmung auf der strategisch-planerischen Ebene. Dieses
berechtigte Anliegen der Gemeinden kann nicht ohne Gesetzesrevision
umgesetzt werden.
Hauptrevisionspunkte
Das neue Gesetz will die Versorgung mit sozialen Einrichtungen und
deren Finanzierung längerfristig sicherstellen. Im Entwurf zum Gesetz
über soziale Einrichtungen (SEG) sind folgende Hauptrevisionspunkte
enthalten:
  • Die Gemeinden werden in die strategische Entscheidungsebene einbezogen. Sie sollen in einer paritätisch zusammengesetzten Kommission für soziale Einrichtungen vertreten sein. Diese Kommission entscheidet insbesondere über die Anerkennung und damit über die finanzielle Unterstützung von sozialen Einrichtungen im Kanton Luzern und erteilt ihnen Leistungsaufträge.
  • Der Regierungsrat soll periodisch Planungsberichte über den ganzen Geltungsbereich des Gesetzes erstellen. Dieser soll insbesondere den Bedarf an sozialen Einrichtungen aufzeigen und Grundlage für deren Anerkennung sein.
  • Die anerkannten sozialen Einrichtungen sollen betriebswirtschaftliche Instrumente wie Kostenrechnung und Kennzahlen einführen. Dies soll Kostentransparenz schaffen und Betriebsvergleiche ermöglichen. Weiter sollen die Einrichtungen Massnahmen zur Qualitätssicherung treffen.
  • Die Finanzierung der anerkannten sozialen Einrichtungen soll nicht mehr wie heute über eine nachschüssige Restdefizitdeckung erfolgen, sondern periodengerecht über Leistungspauschalen. Die von den sozialen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch Kanton und Gemeinden sollen in Leistungsaufträgen und Leistungsvereinbarungen definiert werden. Der bisherige Finanzierungsschlüssel zwischen dem Kanton und der Gesamtheit der Gemeinden von je 50 Prozent soll beibehalten werden.
  • Dem Grundsatz "ambulant vor stationär" soll Rechnung getragen werden, indem bei der Einweisung oder beim freiwilligen Eintritt einer betreuungsbedürftigen Person in eine soziale Einrichtung eine entsprechende Empfehlung einzuholen ist und eine Kostenübernahmegarantie geleistet werden muss. In gewissen Fällen hat die Wohnsitzgemeinde der betreuungsbedürftigen Person zudem einen Selbstbehalt zu tragen. Damit soll vermieden werden, dass eine betreuungsbedürftige Person nur deswegen in eine stationäre Einrichtung eingewiesen wird, weil damit Kanton und Gemeinden die Kosten tragen, obwohl eine ambulante Massnahme gesamthaft gesehen günstiger wäre.
Das Gesetz soll der Volksabstimmung unterliegen.

Kontakt:

- Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes
Tel. 041 228 60 81

- lic.iur., lic.phil.I Irmgard Dürmüller Kohler Vorsteherin Kantonales Sozialamt Tel. 041
228 57 79 - lic.iur. Alexander Duss Rechtsabteilung des Gesundheits- und Sozialdepartementes
Tel. 041 228 60 95

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