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Staatskanzlei Luzern

Grossratskommission für Änderungen bei der Prämienverbilligung

Luzern (ots)

Die grossrätliche Kommission für Gesundheit, Arbeit
und soziale Sicherheit (GASK) stimmte an ihrer Sitzung vom 12. Mai
2006 den Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG) mit klarer Mehrheit zu.
Grund für die Teilrevisionen sind Änderungen im KVG und
parlamentarische Vorstösse. Insbesondere haben die Kantone auf den 1.
Januar 2007 die bundesrechtliche Vorgabe umzusetzen, bei unteren und
mittleren Einkommen die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in
Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. Der Regierungsrat
soll im Prämienverbilligungsgesetz die Möglichkeit erhalten, über
diesen Mindestanspruch hinaus die Prämien für Kinder und junge
Erwachsene unabhängig vom Einkommen und vom Nachweis der Ausbildung
zu verbilligen. Dieser weitergehende Vorschlag wurde in der
Kommission zustimmend zur Kenntnis genommen. Es sei eine Lösung
zugunsten der Familien und vermeide gleichzeitig übermässigen Aufwand
zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse und der
Ausbildungssituation. Zudem müsse das mittlere Einkommen nicht
definiert werden. Allerdings ist der Anspruch auf Prämienverbilligung
nach wie vor mit einem Gesuch geltend zu machen.
Die GASK (Vorsitz Ruth Fuchs-Scheuber, FDP, Schwarzenberg)
bestätigte aber bei der Beratung im Beisein von Regierungsrat Markus
Dürr und Vertretern des Gesundheits- und Sozialdepartements sowie
Vertretern der Ausgleichskasse Luzern den Grundsatz des Grossen
Rates, die Ausgaben des Kantons für die Verbilligung der
Krankenkassenprämien nicht weiter ansteigen zu lassen.
Die Kommission befasste sich zudem eingehend mit der Frage, wie
Ausständen bei säumigen Prämienzahlern, die nicht in wirtschaftlich
bescheidenen Verhältnissen leben, zu begegnen ist. Die Kommission war
sich einig, dass hier die Kontrollmassnahmen verbessert werden
müssten, um die Kosten für die Allgemeinheit tief zu halten.
Vorgesehen ist, dass die Gemeinden in der Regel nur dann ausstehende
Prämien übernehmen müssen, wenn die Uneinbringlichkeit durch einen
Verlustschein nachgewiesen ist.
Eine Minderheit der Kommission unterlag mit dem Antrag, die
Einkommensgrenze jährlich so festzulegen, dass jeweils das Höchstmass
von Bundesgeldern für die Prämienverbilligung an den Kanton Luzern
ausbezahlt wird. Abgelehnt wurde auch ein Antrag, mit dem eine
automatische Benachrichtigung der möglichen Anspruchsberechtigten
gefordert wurde. Die Kommission war mehrheitlich der Meinung, dass
heute die Information über die Prämienverbilligung ausreichend ist.
Ein Antrag, die Prämienverbilligung in allen Fällen direkt an die
Krankenkassen und nicht an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen,
wurde deutlich abgelehnt. Nur ein sehr geringer Teil der
Prämienverbilligung werde nicht zweckentsprechend verwendet. Weiter
müssten die eingespielten Verfahrensabläufe grundlegend geändert
werden. Schliesslich zeige die Praxis, dass eine Vielzahl von
Ausnahmefällen möglich sei. Zudem würden die Krankenkassen für jede
Direktauszahlung eine erhebliche Gebühr verlangen.
Die GASK stimmte der Vorlage des Regierungsrates auch darin zu,
dass bei verspäteter Einreichung des Gesuchs der Anspruch auf
Prämienverbilligung nicht verloren geht, sondern anteilmässig ab
Einreichung des Gesuches ausbezahlt werden soll. Hingegen lehnte die
Kommission eine rückwirkende Auszahlung bei versäumter Eingabefrist
ab.
Schliesslich äusserte die GASK deutlich die Erwartung, dass die
Koordination der zur Prüfung der Anspruchsberechtigung notwendigen
elektronischen Daten klar verbessert wird. Diese müssen heute aus
verschiedenen Datenbanken zusammengeführt werden.
Die Beratung im Grossen Rat ist in erster Lesung für die
Mai-Session, die Beratung in zweiter Lesung für die Juni-Session
vorgesehen.
Kontakt
Ruth Fuchs-Scheuber
Präsidentin GASK
Tel.: +41/79/628'76'65

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