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Staatskanzlei Luzern

Der Regierungsrat leitet dem Parlament den Entwurf einer neuen Kantonsverfassung zu

Luzern (ots)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern legt dem
Grossen Rat mit der Botschaft B 123 einen Verfassungsentwurf vor, der
mit seinen 85 Paragraphen ein übersichtliches Grundgesetz des Kantons
Luzern bildet. Der Entwurf enthält im Vergleich zur geltenden
Staatsverfassung aus dem Jahr 1875 sowohl inhaltliche Neuerungen und
formelle Änderungen, als auch blosse Verdeutlichungen der bisherigen
Verfassungspraxis.
Der Entwurf legt die Grundordnung des Kantons Luzern verständlich
und unserer Zeit gemäss dar. Die neue Verfassung ist auf die 1999
revidierte Bundesverfassung abgestimmt.
Die Bestimmungen über die politischen Rechte und über die
Organisation der Behörden bilden den Kern des Luzerner
Verfassungsentwurfs. In diesen Bereichen enthält der Entwurf
verbindliche Regeln für Volk und Behörden. Mit den neuen Bestimmungen
zu den Aufgaben von Kanton und Gemeinden, welche zum Teil offen
formuliert sind, soll der Handlungs- und Entscheidungsspielraum für
die Zukunft gewahrt werden.
Im Folgenden greifen wir die wichtigsten Inhalte und Neuerungen
des Verfassungsentwurfs heraus:
Kantonsgliederung
In der Bestimmung über die Kantonsgliederung sind die bisherigen
Ämter nicht mehr aufgeführt. Die Verfassung macht den Weg frei dafür,
die bisherigen Teilfunktionen der Ämter als Wahlkreise, als Gerichts-
und als Verwaltungskreise voneinander zu trennen. Mit der
Verfassungsbestimmung können die unterschiedlichen Anforderungen,
welche die politische Organisation und die Justiz- und
Verwaltungsorganisation an die Gebietseinteilung stellen, besser
berücksichtigt werden. Damit wird auch der Tatsache Rechnung
getragen, dass sich bereits heute zahlreiche organisatorische und
verwaltungstechnische Einteilungen der kantonalen Gesetzgebung (wie
Aufsichtskreise, Polizeipostenkreise, Forstkreise und dergleichen)
nicht oder nicht in erster Linie an den Ämtergrenzen orientieren.
Die Gliederungsbestimmung allein schafft aber noch keine
Neueinteilung des Kantons. Weil die Anzahl der Ämter beziehungsweise
die Gebietseinteilung nicht mehr genannt sind, kann der Gesetzgeber
den Kanton nach den Bedürfnissen und den zur Verfügung stehenden
Mitteln flexibel einteilen.
Rahmenordnung für die Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Neu enthält der Entwurf eine Rahmenordnung für die Aufgaben von
Kanton und Gemeinden. Die Bestimmungen informieren über die
wichtigsten Aufgabenbereiche und legen die Leitplanken kantonaler und
kommunaler Aufgabenerfüllung fest.
Politische Rechte
Der Verfassungsentwurf hält an den bisher bewährten Wahl-,
Initiativ- und Referendumsrechten fest. Insbesondere sollen die
Unterschriftenzahlen für die Ergreifung von Initiativen und
Referenden und die massgebenden Beträge für das Ausgabenreferendum
gleich bleiben. Künftig soll das Ausgabenreferendum auch bei
interkantonalen Verträgen greifen. Verzichtet wird hingegen auf die
Volksinitiative zur Abberufung des Kantonsparlamentes vor Ablauf der
Legislaturperiode.
Ausländerstimmrecht
Im Sinn einer Abstimmungsvariante ist im Verfassungsentwurf eine
Bestimmung enthalten, welche es den Gemeinden erlaubt, in
Gemeindeangelegenheiten das Stimmrecht für niedergelassene
Ausländerinnen- und Ausländer einzuführen. Dies trägt dazu bei, die
Organisationsautonomie der Gemeinden in einem wesentlichen Bereich,
der Festlegung ihrer politischen Gemeinschaft, zu stärken.
Neue Bezeichnungen und Gerichtsreform
Im Verfassungsteil über die Organisation und die Aufgaben der
obersten kantonalen Behörden werden neue Bezeichnungen vorgeschlagen:
Kantonsrat statt Grosser Rat, Regierungspräsident beziehungsweise
Regierungspräsidentin statt Schultheiss und Vizepräsident
beziehungsweise Vizepräsidentin an Stelle von Statthalter. Mehr als
einen Namenswechsel sieht der Verfassungsentwurf für Obergericht und
Verwaltungsgericht vor: Sie sollen zum Kantonsgericht zusammengefasst
werden. Die Schaffung eines einzigen höchsten Gerichts soll die
Justiz als Ganzes und im Zusammenwirken mit den übrigen Behörden des
Kantons stärken. Die Zusammenführung vereinfacht die
Behördenstruktur, bringt organisatorische Vorteile für die Leitung
der Gerichtsverwaltung und Effizienzsteigerungen im administrativen
Bereich. Reformen im Bereich Regierung und Parlament sind in den
vergangenen Jahren auch auf Verfassungsstufe bereits vorgenommen
worden.
Grundrechte, Gemeinden und Finanzordnung
Weiter enthält der Verfassungsentwurf Bestimmungen zu den
Grundrechten und den Gemeinden sowie zur Finanzordnung von Kanton und
Gemeinden. Im Teil über die Religionsgemeinschaften werden die
bisherigen Körperschaften, die Landeskirchen, anerkannt und die
Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften - in Fortführung der
geltenden, aber unklar formulierten Verfassungslage - als
Gesetzgebungsauftrag verdeutlicht.
Verabschiedung der Verfassungskommission
Der Regierungsrat spricht der Verfassungskommission für die
geleistete Arbeit seinen Dank aus. Zwischen 2002 und 2004 hatte die
Kommission einen Verfassungsentwurf ausgearbeitet, der im Herbst 2004
in ein breites Vernehmlassungsverfahren gegeben wurde. Gestützt auf
das Vernehmlassungsergebnis empfahl die Verfassungskommission dem
Regierungsrat einige Änderungen am Entwurf. Der Regierungsrat hat nun
mit der Botschaft an den Grossen Rat die parlamentarische Phase
eingeleitet.
Nach der Beratung des Entwurfes des Regierungsrates in einer
grossrätlichen Spezialkommission wird das Parlament die
Verfassungsvorlage in zwei Lesungen behandeln. Für 2007 ist die
Volksabstimmung über die neue Verfassung vorgesehen.
Hinweis
Die Botschaft des Regierungsrates ist unter folgenden Link auf der
Homepage des Kantons abzurufen:
http://www.lu.ch/PublicationenCM/pdf_2003/botschaften_2003/b_123.pdf

Kontakt:

Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig
Vorsteherin Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rückfragen
Tel. +41/(0)41/228'59'11

Gregor Zemp
wissenschaftlicher Mitarbeiter der Verfassungskommission
Tel. +41/(0)41/228'68'94
http://www.lu.ch/PublicationenCM/pdf_2003/botschaften_2003/b_123.pdf

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