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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Stellungnahme des Ministeriums für Gesellschaft zum Bericht "Ungleich lange Spiesse auch im Gesundheitswesen" im Liechtensteiner Vaterland vom 11.April 2016

Vaduz (ots/ikr) -

Der Leitartikel des Liechtensteiner Vaterlands vom 11. April 2016 enthält verschiedene Ungenauigkeiten. Das Ministerium für Gesellschaft wurde bei der Recherche leider nicht kontaktiert und nimmt deshalb dazu Stellung.

Bis zur Einführung der Bedarfsplanung für Ärzte im Fürstentum Liechtenstein im Jahre 2004 galt eine in einem Staatsvertrag, dem sogenannten Notenwechsel von 1938/1939, vereinbarte gegenseitige Freizügigkeit für ärztliche und zahnärztliche Leistungen. Der im Artikel erwähnte Notenwechsel bezieht sich ausschliesslich auf Ärzte und Zahnärzte. Andere medizinische Leistungen, insbesondere auch Laboranalysen, sind nicht Gegenstand dieses Staatsvertrags.

Mit dem Beitritt zum EWR musste das restriktive Zulassungssystem für Ärzte aufgegeben werden. Das führte zu einem starken Anstieg der in Liechtenstein praktizierenden Ärzte mit einem entsprechenden Kostenschub. Um dem Kostenanstieg entgegenzuwirken, wurde die sogenannte Bedarfsplanung eingeführt. Damit konnten sich Ärzte wohl frei niederlassen, die Anzahl an Ärzten, welche mit den Krankenkassen abrechnen durften, wurde aber beschränkt. Dadurch konnten zwar weiterhin alle Liechtensteiner Ärzte Schweizer Patienten behandeln, Liechtensteiner Patienten durften sich jedoch nur bei Schweizer Ärzten behandeln lassen, welche in der Liechtensteinischen Bedarfsplanung aufgenommen wurden. Liechtensteinische Patienten konnten nur mit einer Zusatzversicherung frei ihren Arzt auch in der Schweiz wählen. Die Schweiz sah darin eine Ungleichbehandlung und einen Verstoss gegen den Notenwechsel. Diesen Umstand war die Schweiz nicht bereit, länger zu dulden und so kam es zur Teilsuspendierung des Notenwechsels. Diese Teilsuspendierung hat zwei Auswirkungen auf Schweizer Patienten:

Erstens dürfen nur liechtensteinische Ärzte, welche in der Bedarfsplanung aufgeführt sind, Schweizer Patienten zu Lasten der Schweizer Krankenkassen behandeln. Zweitens dürfen dabei nicht höhere Tarife verrechnet werden, als im Wohnkanton des Versicherten gelten. Der Notenwechsel bzw. seine Teilsuspendierung betreffen, wie erwähnt, ausschliesslich Ärzte und Zahnärzte.

Hiervon zu unterscheiden ist die strikte Umsetzung des Territorialitätsprinzips, denn für die anderen Leistungen im Gesundheitswesen gelten die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Sowohl das Schweizer als auch das Liechtensteiner KVG sehen das Territorialitätsprinzip vor. Danach werden von den Kassen ausländische Leistungen grundsätzlich nur übernommen, wenn der Bedarf im Inland nicht gedeckt werden kann.

Dieses Prinzip wendet Liechtenstein im schon seit Jahren an. Nur wer in Liechtenstein über eine Zusatzversicherung verfügt und somit höhere Prämien bezahlt, darf sich auch z.B. bei einem Physiotherapeuten in der Schweiz behandeln lassen. Dass nach Jahren der kulanten Duldung nun auch die Schweiz auf die Umsetzung des Territorialitätsprinzips pocht, hat Auswirkungen auf liechtensteinische Leistungserbringer, welche nicht vom Notenwechsel erfasst sind. Das Ministerium für Gesellschaft und dabei insbesondere das Amt für Gesundheit sind derzeit in intensivem Kontakt mit den jeweiligen Behörden auf bundes- sowie auf kantonaler Ebene. Ziel ist es, die historisch gewachsene, gemeinsame regionale Gesundheitsversorgung wieder in den Vordergrund zu stellen. Hierzu ist es notwendig, die beiden Systeme aufeinander abzustimmen und auch im Bereich der Tarife gleiche Voraussetzungen zu schaffen.

Mit einem neueren Staatsvertrag, der Vaduzer Konvention, wurde für eine wichtige Patientengruppe eine Ausnahme vereinbart. Grenzgänger aus der Schweiz und deren Familienangehörige werden behandelt, wie wenn sie in Liechtenstein versichert wären. Das ist für liechtensteinische Leistungserbringer eine wesentliche Erleichterung.

Es sei jedoch betont, dass sich für Patienten im Fürstentum Liechtenstein durch die strikte Umsetzung des Territorialitätsprinzips seitens der Schweiz nichts ändert.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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