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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung)

Vaduz (ots)

Vaduz, 17. Dezember (pafl) - Die Regierung hat die
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten 
(Altlastenverordnung, AltlV) erlassen. Das neue Umweltschutzgesetz 
(USG) enthält Bestimmungen zur Sanierung von mit Abfällen belasteten 
Standorten und erfordert den Erlass einer entsprechenden Verordnung. 
Aufbau und Inhalt der Verordnung sind weitestgehend von der 
schweizerischen Altlastenverordnung übernommen. Die Verordnung 
definiert, wann ein mit Abfällen belasteter Standort 
überwachungsbedürftig ist und wann er als Altlast gilt, welche zu 
sanieren ist. Diesbezüglich gelten klare Kriterien, welche sich aus 
der Belastungssituation und insbesondere aufgrund der Einflüsse des 
belasteten Standortes auf die Schutzgüter ergeben. Als solche gelten 
in erster Linie das Grundwasser, aber auch oberirdische Gewässer, 
Boden und Luft.
Im Weiteren regelt die Verordnung die Erstellung und die Führung 
des Katasters der belasteten Standorte, wie er vom Gesetz verlangt 
wird, sowie das Vorgehen bei der Untersuchung von belasteten 
Standorten. Ein Standort ist aus dem Kataster zu löschen, wenn 
nachgewiesen ist, dass er nicht mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet ist, respektive die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt 
worden sind. Die Untersuchungen erfolgen stufenweise. Dies ist zum 
einen wirtschaftlich, zum anderen kann schrittweise auf die 
jeweiligen Erkenntnisse von vorangegangenen Untersuchungen abgestellt
und der Grad der Umweltgefährdung beurteilt werden. So erfolgt in der
Regel zuerst eine historische Untersuchung, dann eine technische 
Abklärung. Aufgrund dieser Voruntersuchungen wird beurteilt, ob der 
Standort zu überwachen oder aber zwingend zu sanieren ist. Im 
letzteren Fall ist eine Detailuntersuchung vorzunehmen und ein 
Sanierungsprojekt zu erstellen. Für bestimmte Situationen sieht die 
Verordnung vor, dass von diesem vorgegebenen Verfahren abgewichen 
werden kann, zum Beispiel wenn bei Bautätigkeiten auf eine nicht 
bekannte Belastung getroffen wird und sofortige Massnahmen zum Schutz
der Umwelt eingeleitet werden müssen.

Kontakt:

Amt für Umweltschutz
Helmut Kindle, Amtsleiter
Tel.: +423 236 61 97

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