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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Neue Richtlinie über absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen

Vaduz (ots)

Vaduz, 11. März (pafl) - Die Regierung unterbreitet
mit Bericht und Antrag dem Landtag die neue EG-Richtlinie über die 
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die 
Umwelt zur Zustimmung. Die bisherige EWG-Richtlinie wird damit 
ersetzt.
Bereits die ursprüngliche Richtlinie unterstellte sowohl das 
erstmalige Inverkehrbringen als auch Freisetzungsversuche einem 
Genehmigungsverfahren. Ein Produkt, welches in einem Staat erstmals 
die schriftliche Zustimmung zum Inverkehrbringen erhalten hat, durfte
danach grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden. 
Mit der neuen Richtlinie wird das Verfahren für diese Genehmigungen 
im Sinne des Umweltschutzes wirksamer und transparenter gestaltet. So
muss der Verantwortliche vor der Anmeldung eines Produktes für das 
Inverkehrbringen oder vor einem Freisetzungsversuch eine Prüfung der 
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt 
durchführen. Die Zulassung für das erstmalige Inverkehrbringen eines 
genetisch veränderten Organismus wird auf maximal 10 Jahre befristet,
und es sind Vorschriften zur Kennzeichnung und Nachweisbarkeit 
einzuhalten. Zudem muss der Anmelder einen Überwachungsplan 
erstellen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte bereits früher festgestellt, 
dass Liechtenstein die bisherige Richtlinie nicht korrekt umgesetzt 
hat, da das Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder 
pathogenen Organismen das erstmalige Zulassungsverfahren für das 
Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen sowie 
Freisetzungsversuche ausschliesst. Im Hinblick auf die Übernahme der 
neuen Richtlinie ins EWR-Abkommen versuchte Liechtenstein deshalb in 
langen Verhandlungen mit der EU Anpassungen für die neue Richtlinie 
zu erhalten, um die bestehende Gesetzgebung beibehalten zu können.
Es konnte erreicht werden, dass Liechtenstein nach wie vor eine 
Ausnahme von der Verpflichtung zu Erstzulassungen zugestanden wird. 
Das absolute Verbot von Freisetzungsversuchen muss jedoch aufgehoben 
werden. Diesbezüglich ist es aber möglich, weitgehende Bestimmungen 
in einer so genannten Koexistenzverordnung festzuschreiben. 
Beispielsweise können gewisse Mindestabstände zwischen Feldern mit 
genetisch veränderten Pflanzen und andern Kulturen verlangt werden. 
Angesichts der kleinräumlichen Verhältnisse der liechtensteinischen 
Kulturlandschaft wird dies den Anbau genetisch veränderter Pflanzen 
in der Landwirtschaft voraussichtlich stark einschränken.

Kontakt:

Amt für Umweltschutz
Helmut Kindle, Amtsvorstand
Tel.: +423/ 236 61 97

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