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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Regierung ändert verschiedene Verordnungen im Bereich Strassenfahrzeuge und Strassenverkehr

(ots)

Vaduz, 27. Juni (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 27. Juni 2006 fünf Verordnungen im Bereich 
Strassenfahrzeuge und Strassenverkehr abgeändert. Damit schliesst 
sich Liechtenstein den Änderungen in der schweizerischen 
Gesetzgebung an.
Besserer Fussgängerschutz bei Personen- und Lieferwagen
Zum Schutz der Fussgänger soll künftig die Frontpartie von 
Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht 
erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen. Die Frontpartie von 
Personen- und Lieferwagen muss künftig nach der neuen EG-Richtlinie 
zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten 
Verkehrsteilnehmern gestaltet sein. Damit wird die 
Verkehrssicherheit weiter verbessert, weil bei allfälligen 
Kollisionen eine geringere Verletzungsgefahr besteht. Eine erste 
Stufe soll (in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht) ab sofort für neue 
Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2013 für alle Neuzulassungen 
gelten.
Anforderungen über das Ausschwenkmass
Bis jetzt gelten Anforderungen über das Ausschwenkmass nur für 
Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12 Metern. Künftig sind 
sie auch anwendbar für Lastwagen und für die übrigen 
Gesellschaftswagen. Damit wird vermieden, dass beispielsweise beim 
Abbiegen von Fahrzeugen mit grossem hinterem Überhang das 
Fahrzeugheck gefährlich in die Gegenfahrbahn oder die Verkehrsfläche 
der Fahrrad Fahrenden ragt.
Abgasvorschriften für Arbeitsmotorwagen und aufgebaute Arbeitsmotoren
Die weiterentwickelten Bestimmungen der EG-Vorschriften werden 
ins liechtensteinische Recht übernommen. Neu sind die in drei 
weiteren Stufen verschärften Grenzwerte und die Ausdehnung des 
Anwendungsbereiches auf Selbstzündungsmotoren, die mit konstanter 
Drehzahl betrieben werden, sowie auf Fremdzündungsmotoren mit einer 
Nutzleistung bis 19 kW.
Anforderungen an Reifen
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit müssen Reifen von 
Motorwagen, Motorrädern, klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit 
einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h künftig nach 
internationalen Normen geprüft oder genehmigt sein und ein 
entsprechendes Konformitätszeichen tragen. In Übereinstimmung mit 
den Anforderungen des EG-Rechts dürfen an Motorwagen zum Personen- 
oder Sachentransport und an Anhängern, mit denen 80 km/h und mehr 
gefahren werden darf, nur noch Reifen verwendet werden, die 
hinsichtlich des Abrollgeräusches geprüft und entsprechend 
gekennzeichnet sind. Damit wird ein Beitrag zur weiteren 
Verminderung des Verkehrslärms geleistet.
Weitere wesentliche Änderungen der technischen 
Fahrzeugvorschriften betreffen:
•	die Erfassung des Treibstoffverbrauchs bei Lieferwagen
•	zur Aufhebung des vorderen toten Winkels wird bei Lastwagen 
und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t zusätzlich 
ein Frontspiegel verlangt
•	die Zulassung von "landwirtschaftlichen Traktoren" und ihren 
Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
•	die Bestimmungen für Motorfahrräder
•	die Beleuchtung der Fahrräder
•	die Nachprüfintervalle für gewisse Fahrzeuge, namentlich 
solche mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
Aufhebung der EWR-Rechtsvorschriften im Anhang 1 der 
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
In Abweichung zum schweizerischen Erlass beabsichtigt 
Liechtenstein, in Zukunft die EWR-Rechtsvorschriften im Anhang 1 der 
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) nicht mehr aufzuführen. Diese 
EWR-Rechtsvorschriften sind gemäss einer Beurteilung der 
Stabsstelle EWR ohnehin in Liechtenstein direkt anwendbar. Die 
Aufführung der Vorschriften im Anhang 1 VZV erübrigt sich somit.
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
In Zusammenarbeit mit dem Motorveteranenclub Liechtenstein (MVCL) 
wurden Weisungen für Veteranenfahrzeuge erarbeitet. Die Weisungen 
beinhalten im Wesentlichen die Voraussetzungen zum Erhalt des Status 
"Veteranenfahrzeug" für ein Motorfahrzeug. Gleichzeitig wird das 
Mindestalter für Veteranenfahrzeuge auf generell 30 Jahre angehoben, 
was der gängigen internationalen Definition eines Veteranenfahrzeugs 
entspricht Ausgenommen von diesem Mindestalter sind nur besonders 
erhaltenswerte Fahrzeuge.

Kontakt:

Markus Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 60 21

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