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Fürstentum Liechtenstein

Abkommen mit der Schweiz über Freizügigkeitsleistungen

Vaduz (ots)

Die Regierung unterbreitet gemäss Beschluss vom 11.
September 2001 dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das
Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März
1989 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über Soziale Sicherheit.
Das geltende Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über
Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 enthält keine zwischenstaatliche
Rechtsgrundlage für die Uebertragung von Freizügigkeitsleistungen
zwischen liechtensteinischen und schweizerischen
Vorsorgeeinrichtungen. Weil beide Staaten ein vergleichbares
Obligatorium in der betrieblichen Personalvorsorge kennen, ist der
Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch möglich.
Die durch das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000
eingeführte Regelung gewährleistet bei einem Stellenwechsel von einem
Staat in den anderen einen Vorsorgeschutz ohne Unterbruch. Auch das
auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei
einer Versicherungsgesellschaft gutgeschriebene Vorsorgekapital zur
Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Die
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei einer Verlegung des
Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist nicht mehr möglich.
Mit der Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung bzw. das
Vorsorgekapital zu übertragen, und mit dem Verbot der Barauszahlung
im liechtensteinisch-schweizerischen Raum trägt die neue Regelung dem
Vorsorgezweck der nationalen Rechtsvorschriften beider Staaten im
Bereich der Zweiten Säule optimal Rechnung.
Das Zweite Zusatzabkommen bedingt keine rechtlichen Anpassungen.
Es ergeben sich auch keine direkten finanziellen und personellen
Auswirkungen.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl),
Tel. +423/236 67 22, Fax +423/236 64 60.

Nr. 426

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