Alle Storys
Folgen
Keine Story von Pro & Co PR+WEB mehr verpassen.

Pro & Co PR+WEB

Urteil des Obergerichtes Vaduz in der Sache Paul Schockemöhle - Dr. Dr. Herbert Batliner

Wien (ots)

Medieninformation und Stellungnahme des Advokaturbüros Dr.Dr.
Batliner & Dr. Gasser, Vaduz
Mit Urteil des Obergerichtes Vaduz vom 18.09.2003,
welches erst in diesen Tagen zugestellt worden ist, wurde im
Rechtsstreit zwischen Prof. Dr. Dr. Batliner, Rechtsanwalt in Vaduz,
und Paul Schockemöhle dessen Berufung teilweise Folge gegeben. Der
Grossteil der Forderung Schockemöhle"s wurde jedoch abgewiesen und
ihm die Tragung der überwiegenden Kosten auferlegt.
Dr. Dr. Herbert Batliner wurde von Paul Schockemöhle aufgrund der
sogenannten Erfüllungsgehilfenhaftung für kriminelle
Mitarbeiter-Machenschaften auf Rückersatz zunächst vorsätzlich
hinterzogener und in der Folge nachentrichteter Steuern geklagt. Nach
Ansicht dieser Gerichtsentscheidung hafte Prof. Batliner für einen
Teil der Steuerschulden von Schockemöhle, die dieser nachzahlen
musste, weil ein ehemaliger Mitarbeiter im Büro von Dr. Batliner vor
Jahren vertrauliche Daten den Medien in Deutschland weitergegeben
hatte.
Der betreffende Mitarbeiter wurde damals wegen Geheimnisverrates
und Erpressung rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Schockemöhle, der von diesem
Datendiebstahl betroffen war, nützte die strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige nicht. Dennoch meinte das Obergericht, Dr.
Batliner müsse aus "Billigkeitserwägungen" den "Schaden", der
Schöckemöhle durch die Steuernachzahlung entstanden sei, zu einem
Teil mittragen.
Mehrere namhafte Gutachter hatten dagegen weniger unter Berufung
auf subjektive Billigkeitserwägungen, sondern auf geschriebenes Recht
klar den Standpunkt eingenommen, es sei selbstverständlich allein
Sache des säumigen Steuerpflichtigen, seine Steuerschulden zu
begleichen. Ein Rechtsanwalt könne dafür nicht zur Verantwortung
gezogen werden.
Das Urteil ist deshalb nicht rechtskräftig. Prof. Batliner wird
die Entscheidung, die nicht nur in der Sache völlig verfehlt, sondern
auch in der  Begründung unhaltbar ist, mit Revision an den Obersten
Gerichtshof bekämpfen.

Kontakt:

Doron P. Zuckermann
Pro&Co Public Relations
Pötzleinsdorferstrasse 18,
A-1180 Wien
Mobile: +43/664/14'34'024
Fax +43-1-470-96-60-18
E-Mail: rz@proco.co.at

Weitere Storys: Pro & Co PR+WEB
Weitere Storys: Pro & Co PR+WEB