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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

Straftaten nach einheitlichen Regeln verfolgen und beurteilen Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

Bern (ots)

21.12.2005. Um die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu
steigern und zugleich die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu 
erhöhen, will der Bundesrat das schweizerische Strafprozessrecht 
vereinheitlichen. Er hat heute die entsprechende Botschaft sowie 
zwei Gesetzesentwürfe verabschiedet.
Die beiden Entwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung 
(StPO) und einer Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) 
ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie den 
Bundesstrafprozess. Damit werden Straftaten in der Schweiz künftig 
nicht nur einheitlich im Strafgesetzbuch umschrieben, sondern auch 
nach den gleichen prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt. Die 
Aufhebung der Rechtszersplitterung dient der Rechtsgleichheit und 
Rechtssicherheit und ermöglicht eine wirksamere Bekämpfung der 
Kriminalität. Ein einheitliches Prozessrecht stellt auch für die 
Anwälte einen Gewinn dar und erleichtert den interkantonalen 
Personaleinsatz der Strafbehörden sowie die internationale 
Zusammenarbeit.
Ausgewogene Lösungen
Die beiden Entwürfe knüpfen an bestehende Prozessordnungen an, 
soweit sich diese bewährt haben. Sie sehen aber auch neue Regelungen 
vor, die bisher nicht oder nur in einzelnen Kantonen bekannt waren. 
Dazu gehört der Ausbau des Opportunitätsprinzips, das es den 
Strafbehörden erlaubt, in bestimmten Fällen auf eine Strafverfolgung 
zu verzichten. Weiter sollen künftig eine Verständigung zwischen 
Täter und Opfer in Form des Vergleichs oder der Mediation sowie 
Absprachen zwischen beschuldigter Person und Staatsanwaltschaft über 
Schuld und Strafe möglich sein. Weitere Neuerungen sind die Stärkung 
der Verteidigungsrechte, der Ausbau gewisser Rechte des Opfers, die 
Erweiterung des Zeugenschutzes und die Überwachung von 
Bankbeziehungen als neue Zwangsmassnahme. Insgesamt stellen die 
beiden Entwürfe ausgewogene Lösungen dar, die einen gerechten 
Ausgleich zwischen den im Strafverfahren involvierten, 
gegensätzlichen Interessen ermöglichen wollen.
Starke Staatsanwaltschaft mit Gegengewichten
Die Gerichtsorganisation bleibt grundsätzlich wie bisher den 
Kantonen überlassen. Allerdings bedingt das einheitliche 
Prozessrecht insbesondere ein einheitliches Strafverfolgungsmodell. 
Charakteristisch für das künftige Staatsanwaltschaftsmodell ist das 
Fehlen eines Untersuchungsrichters. Die Staatsanwaltschaft leitet 
das Vorverfahren, führt die Untersuchung, erhebt die Anklage und 
vertritt diese vor den Gerichten. Durch die einheitliche Ermittlung, 
Untersuchung und Anklageerhebung wird ein hoher Grad an Effizienz in 
der Strafverfolgung erreicht.
Die starke Stellung der Staatsanwaltschaft wird namentlich durch ein 
Zwangsmassnahmengericht und ausgebaute Verteidigungsrechte 
ausgeglichen. Zudem ist als weiteres Gegengewicht der Grundsatz der 
Unmittelbarkeit vorgesehen: Das Gericht bildet sich seine 
Überzeugung grundsätzlich aufgrund eigener Anschauung in der 
Hauptverhandlung, kann sich aber in bestimmten Fällen auf die im 
Vorverfahren erhobenen Beweise abstützen (Mittelbarkeitsprinzip).
Eigenes Gesetz für das Jugendstrafverfahren
Das Jugendstrafverfahren wird in einem eigenen Gesetz geregelt, das 
die von der StPO abweichenden Regeln enthält. Auch im Bereich der 
Jugendstrafrechtspflege wird die Strafverfolgung in allen 
Verfahrensstadien einer spezialisierten richterlichen Behörde 
anvertraut. Der Jugendrichter ist in kleineren und mittelschweren 
Fällen auch urteilende Instanz und überwacht den Vollzug der 
Sanktion. In den seltenen schweren Fällen obliegt die gerichtliche 
Beurteilung dem Jugendgericht. Den Kantonen ist es frei gestellt, 
ob der Jugendrichter auch Mitglied des Jugendgerichts sein darf. 
Damit berücksichtigt der Entwurf die teilweise geäusserten Bedenken 
gegenüber der Doppelrolle als untersuchender und urteilender 
Richter.
Weitere Auskünfte:
Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 50

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