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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

Konsumentenschutz wird nicht ausgebaut Bundesrat verzichtet auf Gesetzesrevision

Bern (ots)

09.11.2005. Der Bundesrat erachtet einen Ausbau des
Konsumentenschutzes nicht als notwendig. Er hat am Mittwoch 
beschlossen, auf ein Bundesgesetz über den elektronischen 
Geschäftsverkehr und die damit verbundene Revision des 
Obligationenrechts zu verzichten.
Die Vorlage wollte den Schutz der Konsumenten namentlich bei Online- 
Einkäufen im Internet verbessern und ihnen das Recht einräumen, 
einen Vertrag innert sieben Tagen widerrufen zu können. Ferner sah 
die Gesetzesrevision verschärfte Bestimmungen über die 
Gewährleistung vor: Während der Käufer heute wegen Mängel der Sache 
den Vertrag rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwerts 
fordern kann, sollte er neu auch die Möglichkeit haben, die 
Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Zudem sollte die 
Frist für Klagen auf Gewährleistung von einem Jahr auf zwei Jahre 
verlängert werden.
Die Vorschläge lösten in der Vernehmlassung äusserst kontroverse 
Reaktionen aus. Angesichts der anhaltenden Kritik und Skepsis 
seitens der Wirtschaft befasste sich der Bundesrat nochmals 
grundsätzlich mit der Frage, ob das schweizerische Recht 
revisionsbedürftig ist. Er gelangte aus verschiedenen Gründen zum 
Schluss, auf die Vorlage zu verzichten: 
•	Das Obligationenrecht steht auf dem Grundsatz der 
Vertragsfreiheit. Sie ist Ausdruck davon, dass die Bürger mündig 
sind und selber am besten wissen, was für sie gut und von Vorteil 
ist. Widerrufsrechte und Gewährleistungsansprüche tragen dem keine 
Rechnung und stellen eine Form der Bevormundung des Konsumenten 
durch den Gesetzgeber dar.
•	Widerrufsrechte und höhere Gewährleistungsansprüche 
bedeuten Mehrkosten für die Anbieter, die sie auf die 
Dienstleistungen und Produkte abwälzen müssen. Sie belasten über 
den höheren Preis unweigerlich die Konsumenten.
•	Der elektronische Geschäftsverkehr hat sich in der Schweiz 
auch ohne gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und 
ohne verbessertes Gewährleistungsrecht positiv entwickelt. Zudem 
hat sich die Schweiz nicht staatsvertraglich verpflichtet, die 
einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu übernehmen und den 
Konsumentenschutz zu verstärken.
Weitere Auskünfte:
Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 53 57

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