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EJPD: Haager Entführungsabkommen: Mehr Schutz für Kinder Bundesrat beantwortet drei parlamentarische Vorstösse zum Thema internationale Kindesentführungen

Bern (ots)

19.09.2003. Das Haager Übereinkommen über
internationale Kindesentführungen hat sich in der Praxis 
grundsätzlich bewährt. Da es bei Rückführungen von Kindern 
vereinzelt Härtefälle geben kann, will sich der Bundesrat für eine 
Anpassung des Übereinkommens einsetzen. Dies hält er in seiner 
Antwort auf drei parlamentarische Vorstösse fest.
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte 
internationaler Kindesentführung hat das Ziel, entführte Kinder 
wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückzuführen, unabhängig davon, ob 
sie vom Vater oder von der Mutter entführt wurden und auch 
unabhängig von der Nationalität der Betroffenen. Dank der 
präventiven Wirkung des Übereinkommens und der Beratungs- und 
Vermittlungstätigkeit der beteiligten Behörden können ein Drittel 
aller Fälle rasch und einvernehmlich beigelegt werden, ein weiterer 
Drittel nach längeren Interventionen und Verhandlungen. In den 
restlichen Fällen ist das Verhältnis unter den Eltern derart 
gestört, dass sich das Rückführungsverfahren über mehrere 
Gerichtsinstanzen hinzieht. Bereits vor den Vermittlungsbemühungen 
und den Vergleichsverhandlungen einen Kinderrechtssbeistand zu 
ernennen, würde aus Sicht des Bundesrates über das Ziel 
hinausschiessen, unterstreicht der Bundesrat in seiner Antwort auf 
die drei Vorstösse der Nationalrätinnen Doris Leuthard, Ruth-Gaby 
Vermot-Mangold und Vreni Hubmann.
Keine unnötige Entwurzelung des Kindes
Das Haager Übereinkommen geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am 
ehesten entspricht, wenn Kinder angesichts der ohnehin schon 
belastenden familiären Auseinandersetzungen nicht unnötig entwurzelt 
und vom zurückgebliebenen Elternteil entfremdet werden, erinnert der 
Bundesrat. Deshalb entscheidet der Richter am gewöhnlichen 
Aufenthaltsort über die Elternrechte, da er am ehesten mit den 
Lebensumständen von Kindern und Eltern vertraut ist. Der 
Rückführungsrichter darf daher nicht darüber befinden, welcher der 
beiden Elternteile für die Betreuung und Erziehung der Kinder besser 
geeignet ist und damit allenfalls eine noch strittige Obhuts- und 
Sorgerechtsfrage präjudizieren. Er kann aber die Rückführung 
verweigern, wenn diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines 
körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist.
Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Eltern entscheidet
Die von den Parlamentarierinnen aufgeführten Fälle sind nicht 
repräsentativ. Die meisten Rückführungen werden von den Eltern ohne 
behördliche Hilfe durchgeführt. Sind die Eltern nicht willens oder 
nicht in der Lage, die Rückkehr der Kinder zu organisieren, können 
die Dienste der Zentralbehörde im Bundesamt für Justiz in Anspruch 
genommen werden. Eine optimale, für die Kinder möglichst schonende 
Rückführung steht und fällt allerdings mit der Kooperations- und 
Kompromissbereitschaft der Eltern. Da es bei Rückführungen von 
Kindern aber in der Tat vereinzelt Härtefälle geben kann, will sich 
der Bundesrat für eine Anpassung des Haager Übereinkommens einsetzen 
und die Bemühungen für eine kindergerechte Anwendung der Normen 
verstärken.
Weitere Auskünfte:
David Urwyler, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 323 41 32

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