Communiqué de presse
Aus für Glücksspielautomaten
2005-03-18T14:47:31
(ots) - Bern, 18.3.2005. Bis zum 31. März 2005 müssen Tausende
von Glücksspielautomaten aus Restaurants und Spielsalons in der
Schweiz enfernt werden. Mit diesem Datum läuft die fünf Jahre
dauernde Übergangsfrist ab, in der die Geräte nach Inkrafttreten des
neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 weiterbetrieben werden
durften. Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Spielbankengesetz
verbietet grundsätzlich jedes Glücksspiel ausserhalb von Casinos.
Für den Betrieb von Glücksspielautomaten, die nach altem Recht als
Geschicklichkeitsspielautomaten zugelassen waren, wurde eine fünf
Jahre dauernde Übergangsfrist eingeräumt. Die Hälfte der Kantone
(AG, AI, AR, BE, FR, GL, LU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG) hat den
Weiterbetrieb solcher Geräte bewilligt. Die Frist läuft nun
definitiv ab. Der Betrieb von Glücksspielautomaten ist ab dem 1.
April 2005 nur noch in konzessionierten Spielbanken erlaubt. Rund
6000 Spielgeräte müssen bis zu diesem Datum aus Gaststätten und
Spielsalons entfernt worden sein. Wer Glücksspielautomaten nach dem 31. März 2005 weiter betreibt,
muss mit einer Strafverfolgung durch die Eidgenössische
Spielbankenkommission (ESBK) und mit einer Busse bis zu 500'000
Franken oder Haft rechnen. Es zeichnet sich ab, dass ein Teil der Glücksspielautomaten durch
die von der ESBK nach neuem Spielbankengesetz zugelassenen
Geschicklichkeitsspielautomaten ersetzt werden. Weitere Auskünfte:
Jean-Marie Jordan, Direktor ESBK, Tel. 031 323 12 04 Eine aktuelle
Liste der zugelassenen Automaten und zusätzliche Informationen sind
auf der Webseite der Spielbankenkommission abrufbar:
www.esbk.admin.ch.
Permalink:

https://www.presseportal.ch/fr/pm/100003260/100487664
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