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Stellungnahme von Anheuser-Busch InBev zur Bekanntmachung von SABMiller

Brüssel (ots/PRNewswire)

Anheuser-Busch InBev ("AB InBev") nimmt die durch den Aufsichtsrat von SABMiller plc ("SABMiller") (JSE: SAB) getätigte Bekanntmachung über die Ablehnung des von AB InBev unterbreiteten Angebots von 42,15 britischen Pfund je Aktie in Bargeld und alternativer Aktienbeimischung zur Kenntnis.

AB InBev zeigt sich erstaunt, dass der Aufsichtsrat von SABMiller (mit Ausnahme der Gegenstimmen der von SABMillers größtem Aktionär, der Altria Group, Inc., nominierten Direktoren) an seiner Aussage festhält, dass dieses Angebot "nach wie vor SABMiller ganz erheblich unterbewertet".

Dieser Aussage mangelt es aus folgenden Gründen an Glaubwürdigkeit:

--  Die Bargeld-Offerte repräsentiert eine Prämie von annähernd 44% zum
    am 14. September 2015 notierten Schlusskurs von 29,34 britischen Pfund
    für die Aktien von SABMiller (dem letzten Geschäftstag vor den erneut
    aufkeimenden Spekulationen um einen Approach seitens AB InBev); und
--  Altria Group, Inc., die einen Anteil von 27% an SABMiller hält und
    über drei Vertreter im Aufsichtsrat verfügt, hat öffentlich ihre
    Unterstützung für unser Angebot erklärt und "drängt den Aufsichtsrat
    von SABMiller, umgehend und konstruktiv mit AB InBev in Verbindung zu
    treten, um sich auf die Bedingungen eines empfohlenen Angebots zu
    einigen".

Der Aufsichtsrat von SABMiller hat ebenfalls Bezug auf die stark an Bedingungen geknüpfte Natur der Angebote genommen und nennt dabei unter anderem wesentliche regulatorische Hürden in den USA und China, "für die AB InBev bis jetzt noch keine SABMiller zufriedenstellende Lösung aufweisen kann". AB InBev hat gemeinsam mit seinen Beratern intensive Arbeit im Feld der regulatorischen Angelegenheiten geleistet und Lösungen ermittelt, die eine klare Linie für einen Abschluss aufzeigen, und beabsichtigt eine proaktive Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden, um Bedenken auszuräumen. Das Angebot, diese Analyse darzulegen und mit SABMiller und seinen Beratern auszutauschen, wurde wiederholt von AB InBev ausgesprochen, doch der Aufsichtsrat von SABMiller lehnte es bisher jedes Mal ab, sich mit der Materie zu befassen.

Carlos Brito, Chief Executive Officer von Anheuser-Busch InBev, erklärte dazu:

"Ungeachtet des Umstands, dass wir uns nach besten Kräften bemühen, lehnt der Aufsichtsrat von SABMiller es ab, einen ernsthaften Dialog mit uns zu suchen. Unser Angebot schafft erheblichen Wert für alle Beteiligten. Wie lange wird es dauern, wenn das Angebot von AB InBev wegfällt, bis die Aktionäre wieder einen Wert von mehr als 42 britischen Pfund sehen? Wenn die Aktionäre der Ansicht zustimmen, dass wir uns in ordnungsgemäßen Gesprächen befinden könnten, sollten sie ihrer Meinung Ausdruck verleihen und dem Aufsichtsrat von SABMiller nicht gestatten, diesen Prozess so frustrierend zu gestalten und die Chance verstreichen zu lassen".

Lazard handelt ausschließlich als Finanzberater für AB InBev und für keine andere Person im Zusammenhang mit den in dieser Veröffentlichung beschriebenen Angelegenheiten und ist sowohl jetzt als auch zukünftig niemand anderem als AB InBev verantwortlich für die Bereitstellung von Schutzmaßnahmen, die den Kunden von Lazard gewährt werden, oder für Beratungen im Zusammenhang mit den in dieser Veröffentlichung beschriebenen Angelegenheiten. Die Bezeichnung "Lazard" dient zu diesem Zweck als Bezeichnung für Lazard Frères & Co. LLC und Lazard & Co., Limited. Lazard & Co., Limited verfügt über die Zulassung durch die Financial Conduct Authority und unterliegt deren Aufsicht im Vereinigten Königreich. Im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung oder den hierin beschriebenen Angelegenheiten schulden oder übernehmen weder Lazard noch die verbundenen Gesellschaften gegenüber Personen, die keine Kunden von Lazard sind, Pflichten, Verbindlichkeiten oder eine Verantwortung gleich welcher Art (ob direkt oder indirekt, vertraglich, deliktisch, gesetzlich oder aus anderen Rechtsgrundlagen).

Deutsche Bank AG verfügt über eine Zulassung nach dem deutschen Kreditwesengesetz (zuständige Behörde: Europäische Zentralbank) und verfügt über eine Zulassung der Prudential Regulation Authority im Vereinigten Königreich. Sie unterliegt der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank und BaFin, Deutschlands Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und unterliegt der beschränkten Aufsicht der Prudential Regulation Authority und der Financial Conduct Authority im Vereinigten Königreich. Details zum Umfang der Zulassung und Regulierung durch die Prudential Regulation Authority und Regulierung durch die Financial Conduct Authority sind auf Anfrage erhältlich oder unter unter www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm abrufbar.

Deutsche Bank AG fungiert durch ihre Zweigniederlassung London ("DB") als Corporate Broker für AB InBev und für keine andere Person im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder dem Inhalt dieser Bekanntmachung. DB ist keiner anderen Person als AB InBev gegenüber verantwortlich für die Bereitstellung von Schutzmaßnahmen, die den Kunden von DB gewährt werden, oder für Beratungen im Zusammenhang mit jedweden hierin erwähnten Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung, den hierin beschriebenen Angelegenheiten oder Sonstigem, ohne Beschränkung von persönlicher Betrugshaftung, schulden oder übernehmen weder DB noch deren Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen noch deren jeweilige Vorstände, Amtsträger, Repräsentanten, Angestellte, Berater oder Agenten gegenüber Personen, die keine Kunden von DB sind, Pflichten, Verbindlichkeiten oder eine Verantwortung gleich welcher Art (ob direkt oder indirekt, vertraglich, deliktisch, gesetzlich oder aus anderen Rechtsgrundlagen.

Gemäß Rule 2.6(a) des Code muss AB InBev spätestens um 17.00 Uhr am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, entweder die feste Absicht bekunden, ein Angebot für SABMiller in Übereinstimmung mit Rule 2.7 des Code abzugeben oder bekannt geben, man beabsichtige nicht, ein Angebot für SABMiller abzugeben. In diesem Falle wird die Ankündigung als Aussage betrachtet, auf welche Rule 2.8 des Code anwendbar ist. Diese Frist kann gemäß Rule 2.6(c) des Code nur mit Zustimmung von SABMiller und der Übernahmekommission verlängert werden.

Englische, holländische und französische Versionen dieser Pressemitteilung werden unter www.ab-inbev.com [http://www.ab-inbev.com/] verfügbar gemacht.

Offenlegungspflichten gemäß des Takeover and Merger Code der Londoner Börse (der "Code")

Gemäß Rule 8.3(a) des Code müssen alle Personen, die 1 % oder mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens oder irgendeines Anbieters von Tauschaktien (wenn der Anbieter eine andere Person als ein Anbieter ist, dessen Angebot ausschließlich in bar oder voraussichtlich ausschließlich in bar angekündigt wurde) besitzen oder erwerben, eine Mitteilung über ihre anfängliche Beteiligung (Opening Position Disclosure) nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls später, nach der Ankündigung, in der ein Anbieter für den Tausch von Wertpapieren erstmals genannt wird, veröffentlichen. Eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung muss sämtliche Einzelheiten der Beteiligungen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien enthalten. Die Mitteilung über die anfängliche Beteiligung muss von einer Person, auf die Rule 8.3(a) zutrifft, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls zutreffend, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Ankündigung, in der ein Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird, gemacht werden. Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters von Tauschaktien vor Ablauf der Frist für die Veröffentlichung einer Mitteilung für die anfängliche Beteiligung handeln, müssen stattdessen eine Handelsmitteilung (Dealing Disclosure) machen.

Gemäß Rule 8.3(b) des Code müssen alle Personen, die 1 % oder mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens oder eines Anbieters von Tauschaktien besitzen oder erwerben, eine Handelsmitteilung machen, wenn diese Personen mit betreffenden Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters von Tauschaktien handeln. Eine Handelsmitteilung muss sämtliche Einzelheiten der jeweiligen Transaktionen und der Beteiligungen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (i) der Zielgesellschaft und (ii) allen Anbietern von Tauschaktien enthalten, außer wenn diese bereits zuvor gemäß Rule 8 offengelegt wurden. Eine Handelsmitteilung durch eine Person, auf die Rule 8.3(b) anwendbar ist, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Tag der jeweiligen Transaktion veröffentlicht werden.

Wenn zwei oder mehr Personen in Zusammenhang mit einer Vereinbarung oder einem Abkommen, unabhängig davon, ob diese formell oder informell getroffen werden, gemeinsam zusammenarbeiten, um eine Beteiligung der betreffenden Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien zu erwerben oder zu kontrollieren, sind sie im Rahmen der Regelung von Rule 8.3 wie eine einzelne Person zu behandeln.

Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung sind ebenfalls von der Zielgesellschaft und allen Anbietern abzugeben, und Handelsmitteilungen sind ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen Anbietern und sämtlichen Personen, die gemeinsam mit einer von diesen handeln, abzugeben (siehe Rule 8.1, 8.2 und 8.4 des Code).

Einzelheiten der Zielgesellschaft und der Bietergesellschaften, deren Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und Handelsmitteilungen für die jeweiligen Wertpapiere veröffentlicht werden müssen, werden in der Offenlegungsliste (Disclosure Table) auf der Website der Übernahmekommission unter www.thetakeoverpanel.org.uk genannt, einschließlich der Angaben über die Anzahl der jeweiligen Wertpapiere, wann die Angebotsperiode begann und wann ein Anbieter erstmals genannt wurde. Falls Zweifel bestehen, ob Sie zur Abgabe einer Mitteilung über Ihre anfängliche Beteiligung oder einer Handelsmitteilung verpflichtet sind, setzen Sie sich bitte mit der Abteilung für Marktüberwachung (Market Surveillance Unit) der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 in Verbindung.

Zukunftsorientierte Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält "zukunftsorientierte Aussagen". Diese Aussagen basieren auf den aktuellen Erwartungen und Ansichten hinsichtlich zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen im Management von AB InBev und unterliegen naturgemäß Unsicherheitsfaktoren und geänderten Umständen. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen zukunftsorientierten Aussagen beinhalten Aussagen zu AB InBevs Angebot an den Aufsichtsrat von SABMiller sowie weitere Aussagen, die keine historischen Fakten darstellen. Zukunftsorientierte Aussagen sind typischerweise durch die Verwendung von Begriffen wie "wird", "kann", "sollte", "glauben", "beabsichtigt", "erwartet", "antizipiert", "zielt ab", "schätzt", "wahrscheinlich", "sieht voraus" und Begriffe mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet. Diese zukunftsorientierten Aussagen können Aussagen mit folgendem Bezug enthalten: die erwarteten Charakteristika des zusammengeschlossenen Unternehmens, die erwarteten Eigentumsverhältnisse an dem zusammengeschlossenen Unternehmen durch die Aktionäre von AB InBev und SABMiller, die erwartete Kundenreichweite des zusammengeschlossenen Unternehmens, der erwartete Nutzen aus der vorgeschlagenen Transaktion, und die Finanzierung der vorgeschlagenen Transaktion. Alle Aussagen, die nicht auf historischen Fakten beruhen, sind zukunftsorientierte Aussagen. Die Leser werden darauf hingewiesen, dass die hier genannten zukunftsorientierten Aussagen die aktuellen Auffassungen der Geschäftsleitung von AB InBev widerspiegeln, zahlreichen Risiken und Unwägbarkeiten hinsichtlich AB InBev und SABMiller unterliegen und von vielen Faktoren abhängen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von AB InBev liegen. Zu den wichtigen Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen könnten, dass tatsächliche Ergebnisse substanziell abweichen, zählen unter anderem die fehlende Gewissheit, ob der Ansatz hinsichtlich der hier beschriebenen vorgeschlagenen Transaktion zu einem Angebot oder einer Übereinkunft führen wird, desgleichen besteht keine Gewissheit hinsichtlich der Bedingungen einer solchen Übereinkunft, sowie die von AB InBev in seinem am 24. März 2015 bei der US Securities and Exchange Commission ("SEC") auf Formular 20-F ("Form 20-F") eingereichten Jahresbericht unter Punkt 3.D beschriebenen Risiken. Weitere unbekannte oder unvorhersehbare Faktoren können dazu führen, dass tatsächliche Ergebnisse substanziell von den in den zukunftsorientierten Aussagen beschriebenen Ergebnissen abweichen.

Die zukunftsorientierten Aussagen sollten in Verbindung mit den weiteren Vorsichtshinweisen an anderer Stelle gelesen werden, zu denen AB InBevs aktuellstes Formular 20-F zählen sowie die auf Formular 6-K eingereichten Berichte und alle weiteren von AB InBev oder SABMiller öffentlich gemachten Dokumente. Alle der hier kommunizierten zukunftsorientierten Aussagen sind in ihrer Gesamtheit ausdrücklich eingeschränkt durch diese Vorsichtshinweise, und es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die von AB InBev antizipierten tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen umgesetzt werden, oder dass diese, selbst wenn sie in bedeutendem Umfang umgesetzt werden, die erwarteten Konsequenzen für, oder Wirkungen auf AB InBev oder AB InBevs Geschäft oder Betrieb haben werden. Sofern nicht gesetzlich dazu verpflichtet, übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, jegliche dieser zukunftsorientierten Aussagen aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder anderer Gründe öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren.

Hinweis an US-Investoren

Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller abgibt, sollten die US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte für jede Transaktion, die der Genehmigung durch die SABMiller-Aktionäre bedarf, über ein durch das englische Unternehmensrecht vorgesehenes "Scheme of Arrangement" nach englischem Recht umgesetzt werden können. Ist dies der Fall, ist davon auszugehen, dass alle im Rahmen der Transaktion an SABMiller-Aktionäre ausgegebenen Aktien unter Berufung auf die Befreiung von den Registrierungserfordernissen des US Securities Act von 1933, die unter Section 3(a)(10) dieses Gesetzes vorgesehen ist, ausgegeben und den Offenlegungspflichten des Vereinigten Königreichs unterliegen würden (welche sich von denen der Vereinigten Staaten unterscheiden). Die Transaktion kann stattdessen über ein Übernahmeangebot nach englischem Recht umgesetzt werden. In diesem Falle werden alle im Rahmen der Transaktion an die Aktionäre von SABMiller ausgegebenen Wertpapiere gemäß des US Securities Act registriert, sofern keine anwendbare Ausnahmeregelung für die Registrierung besteht. Falls die Transaktion über ein Übernahmeangebot nach der im Vereinigten Königreich geltenden Anwendung umgesetzt wird, geschieht dies in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften gemäß des US Exchange Act von 1934, einschließlich aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Rule 14d-1(d) vorgesehen sind.

Diese Bekanntmachung stellt kein Verkaufsangebot und keine Akquisition eines Kaufangebots für Wertpapiere dar, noch soll ein Verkauf von Wertpapieren in einer Gerichtsbarkeit erfolgen, in der dieses Angebot, diese Angebotseinholung oder dieser Verkauf vor der Registrierung oder Qualifizierung entsprechend den Wertpapiergesetzen dieser Gerichtsbarkeiten rechtswidrig wäre. Wertpapiere dürfen nur auf Grundlage eines Prospekts angeboten werden, der den Erfordernissen gemäß Section 10 des Securities Act von 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht.

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Informationen zu Anheuser-Busch InBev Anheuser-Busch InBev ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in Leuven, Belgien, dessen American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange gehandelt werden . Bier, das ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt seit Tausenden von Jahren Menschen zusammen. Unser Portfolio von über 200 Biermarken sorgt weiterhin für eine starke Bindung mit den Konsumenten. Es beinhaltet unter anderem die globalen Marken Budweiser®, Corona® und Stella Artois®, die internationalen Marken Beck's®, Leffe® und Hoegaarden® und die lokalen Erfolgsmarken Bud Light®, Skol®, Brahma®, Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo Especial®, Michelob Ultra®, Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya Korona®, Chernigivske®, Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zu Qualität von Anheuser-Busch InBev stützt sich auf über 600 Jahre Brauereitradition und die Brauerei Den Hoorn in Leuven, Belgien, sowie auf den Pioniergeist der Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in St. Louis, USA, gegründet wurde. Anheuser-Busch InBev ist geografisch breit aufgestellt und in Industrie- und Schwellenländern gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt das Unternehmen die kollektive Stärke seiner rund 155 000 Mitarbeiter in 25 Ländern weltweit. Im Jahr 2014 erwirtschaftete AB InBev einen Umsatz von 47,1 Milliarden US-Dollar. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, das beste Bierunternehmen zu werden, das Menschen für eine bessere Welt vereint. Weitere Informationen finden Sie unter ab-inbev.com [http://ab-inbev.com/], auf facebook.com/ABInBev oder auf Twitter unter @ABInBevNews.

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE INNERHALB, IN ODER AUS GERICHTSBARKEITEN BESTIMMT, WEDER VOLLSTÄNDIG, NOCH IN AUSZÜGEN, SOWEIT DIES DORT EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE ODER VORSCHRIFTEN DARSTELLT.

DIESE VERÖFFENTLICHUNG STELLT KEINE BEKANNTGABE ÜBER DIE FESTE ABSICHT ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS GEMÄSS REGELUNG 2.7 DES TAKEOVER AND MERGER CODE DER LONDONER BÖRSE DAR UND ES BESTEHT KEINE GEWISSHEIT DARÜBER, OB EIN ANGEBOT GEMACHT WIRD.

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