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Paritätische Verwaltung in Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer realisieren!

Bern (ots)

Der SGB fordert das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) auf, bei den Sammelstiftungen der Lebensversicherer die 
Paritätische Verwaltung zu realisieren. Dies bedeutet, dass es keine 
Vertreter der Versicherer in den Stiftungsräten akzeptieren darf und 
durch klare Kriterien die Ordnungsmässigkeit der Wahlen und die 
Unabhängigkeit der Stiftungsräte von den Versicherern sicherstellen 
muss. Denn das verlangt der Willen des Gesetzgebers.
Hintergrund der heute an das BSV gestellten Forderung:
Die Stiftungsräte der Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer sind 
bis heute ausschliesslich oder weit überwiegend mit Vertretern der 
jeweiligen Lebensversicherungsgesellschaft besetzt. Diese Praxis hat 
dazu geführt, dass die Lebensversicherer mit sich selbst Verträge 
abschliessen und im Konfliktfall systematisch die Interessen des 
Versicherers statt diejenigen der Destinatäre und der Arbeitgeber 
vertreten – nur so konnte z.B. die Winterthur ihr berühmt- 
berüchtigtes und für die Sozialpartner sehr teures Winterthur-Modell 
durchsetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der ersten BVG-Revision 
das Gesetz so geändert, dass die paritätische Verwaltung durch AG 
und AN in Zukunft in Sammeleinrichtungen im obersten Organ der 
Vorsorgeeinrichtung, d.h. im Stiftungsrat, zu realisieren sei. Die 
Einführung der paritätischen Verwaltung in den Sammeleinrichtungen 
der Versicherer ist ein Kernpunkt der BVG-Revision. Sie soll dazu 
beitragen, der Intransparenz und Willkür bei diesen 
Vorsorgeeinrichtungen ein Ende zu setzen. Diese Bestimmung wird am 
1.1.05 in Kraft treten. Ab diesem Datum müssen die Stiftungsräte der 
Versicherer paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitnehmervertreter 
zusammengesetzt sein.
Es besteht die Gefahr, dass diese klare Anforderung der Gesetzgebung 
in der Praxis unterlaufen wird. Dies dann, wenn in bestimmten Fällen 
(Vollversicherungsvertrag) weiterhin stimmberechtigte Vertreter in 
den Stiftungsrat Einsitz nehmen. Dies widerspricht dem klaren BVG- 
Text.
Werden die Stiftungsräte solcher Sammeleinrichtungen gewählt, muss 
sichergestellt sein, dass die Wahlen demokratisch und regelkonform 
ablaufen und dass die gewählten Personen absolut unabhängig vom 
Versicherer sind. Das ist Aufgabe der Aufsicht.
Für weitere Auskünfte: Colette Nova, 031 / 377 01 24

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