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economiesuisse - Bankkundengeheimnis: keine Aufgabe der Privatsphäre
Rechtsstaatliche Kooperation statt einseitige Machtpolitik

Zürich (ots)

economiesuisse hat zu den aktuellen Diskussionen um
das Bankkundengeheimnis und die laufenden internationalen 
Diskussionen eine Lagebeurteilung vorgenommen und mögliche 
Handlungswege aus einer gesamtheitlichen Perspektive von Werk-, 
Dienstleistungs- und Finanzplatz geprüft. economiesuisse fordert 
rechtsstaatliche Kooperation statt einseitige Machtpolitik. Bei der 
Suche eines geeigneten Lösungsansatzes sind folgende Aspekte zu 
berücksichtigen:
- Das Bankkundengeheimnis dient dem Schutz der finanziellen 
Privatsphäre und schützt keine kriminellen Aktivitäten. Überall wo 
sie internationale Verpflichtungen eingeht, erfüllt die Schweiz ihre 
Aufgabe musterhaft. Insbesondere im Rahmen der eingegangenen 
zwischenstaatlichen Verpflichtungen übermittelt die Schweiz 
Informationen auch in Steuerfragen auf dem Wege der Amts- und 
Rechtshilfe in einer konstruktiven und transparenten Art.
- Änderungen in der internationalen Zusammenarbeit müssen unter 
Beachtung der völkerrechtlichen Prinzipien gefunden und dürfen nicht 
mit Machtpolitik einseitig erzwungen werden. Die Schweiz darf dies 
gerade von befreundeten Rechtsstaaten erwarten.
- Eine allfällige ungerechtfertigte Aufnahme der Schweiz auf eine 
"schwarze Liste nicht kooperativer Staaten" hätte für den Finanz-, 
Dienstleistungs- wie Werkplatz gravierende negative Konsequenzen und 
muss vermieden werden. Sie würde Erschwerungen in den 
Wirtschaftsbeziehungen mit einzelnen Staaten Tür und Tor öffnen und 
allen Seiten wirtschaftliche Nachteile bringen. Das Problem muss 
konstruktiv angegangen werden und es müssen rechtsstaatlich korrekte 
Vorgehen und Lösungen gefunden werden.
- Die Zinsbesteuerung verhindert wirksam die Steuerumgehung und ist 
ein taugliches - und gegenüber dem Informationsaustausch 
gleichwertiges - Mittel. Dies wird in der EU, in der Schweiz sowie in
unseren bilateralen Beziehungen zur EU erfolgreich praktiziert. Eine 
Ausdehnung auf weitere Tatbestände und das Angebot an weitere Länder 
sind auf Gegenseitigkeit abzuklären.
- Mit geeigneten Massnahmen und der Bereitstellung angemessener 
Ressourcen müssen die Verfahren bei Amts- und Rechtshilfe stark 
verkürzt werden, wobei eine rechtsstaatliche Überprüfung des ersten 
Entscheides gewahrt bleiben muss. Diese Verfahren müssen auch von den
begünstigten Staaten respektiert werden.
- Die Ausdehnung der Amtshilfe auf Tatbestände, bei welchen kein 
Steuerbetrug mit gefälschten Dokumenten aber eine Steuerhinterziehung
mit erheblicher krimineller Energie vorliegt, ist auf die 
Konsequenzen und Umsetzbarkeit zu prüfen.
- Ein automatischer Informationsaustausch, der den gläsernen Bürger 
zum Ziel hat, ist nicht vereinbar mit unserer Rechtskultur und 
unseren direktdemokratischen und föderalen Prinzipien. Gesuche um die
Lieferung von Daten im Rahmen der Amtshilfe müssen konkrete Fälle 
betreffen und den Verdacht begründen. Pauschale Anfragen ("fishing 
expeditions") sind nicht zulässig.
- Bei einer neuen Lösung ist zwingend die Gleichbehandlung der 
konkurrierenden Finanzplätze sicherzustellen. Deshalb sind alle 
Finanzplätze (London, Luxemburg, Hongkong, Singapur, Bahamas, 
Guernsey, Jersey etc.) mit einzubeziehen inklusive der Regeln zur 
Bekämpfung der Geldwäscherei und der "know your 
customer"-Verpflichtungen nach den gleichen Standards wie sie in der 
Schweiz gelten.
- Vereinbarungen mit Drittstaaten müssen verbindlich und 
abschliessend ausgestaltet werden.

Kontakt:

Thomas Pletscher
Telefon: +41 78 603 84 45
thomas.pletscher@economiesuisse.ch

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