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Metas Bundesamt für Metrologie und Akkre

Handel: Korrektes Wägen erforderlich

(ots)

3003 Bern-Wabern, 20. Mai 2005. Täglich gehen für Dutzende von Millionen Franken Waren über den Ladentisch, die beim Offenverkauf abgewogen werden oder deren Gewicht bei Waagen in Selbstbedienung festgestellt wird. Hinzu kommen Fertigpackungen, die in Abwesenheit des Käufers oder der Käuferin vorverpackt wurden. Wer sorgt dafür, dass in der Schweiz korrekt gewogen wird und der Handel redlich vonstatten geht? Das Faltblatt «Brutto für netto?» des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (METAS) verschafft Klarheit.

Lebensmittel, die nicht vorverpackt sind, werden in Gegenwart des 
Käufers oder der Käuferin gewogen. Immer wieder sind Beschwerden 
darüber zu hören, bei teureren Lebensmitteln wie Fleisch, Wurstwaren 
oder Käse werde Verpackungsmaterial mitgewogen und zum Grundpreis 
der Ware verrechnet.
Nettomenge massgebend
Die gesetzliche Regelung hält unmissverständlich fest: Der 
Verkauf von Waren muss nach der Nettomenge erfolgen, das heisst ohne 
das Gewicht der Verpackung. Ausnahmen (brutto für netto) sind nur in 
wenigen, klar bestimmten Fällen möglich. Über Einzelheiten, die für 
die verschiedenen Verkaufsarten – Offenverkauf, in Selbstbedienung 
abgewogene Waren und Fertigpackungen – gelten, informiert ein 
Faltblatt, welches das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung 
(METAS) für das Verkaufspersonal des Detailhandels sowie für die 
Konsumenten und Konsumentinnen geschaffen hat. Verteilt wird es 
durch die kantonalen Eichmeister (siehe Kasten), erhältlich ist es 
auch über www.metas.ch/de/publication/publiorder.html oder Telefon 
031 32 33 111.
Offenverkauf und Waagen in Selbstbedienung
Der Offenverkauf messbarer Güter muss grundsätzlich nach der 
Nettomenge erfolgen. Oft ist es aus hygienischen Gründen jedoch 
notwendig, Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke oder 
Kunststoffbehälter gleichzeitig mit der Ware auf die Waage zu legen. 
Wenn diese Verpackungsmaterialien nicht mehr als 3 % des 
Warengewichts ausmachen – bei Gewichten unter 100 g nicht mehr als 
3 g – dürfen sie ausnahmsweise zur Ware geschlagen werden.
Auch bei Waagen, die von den Käufern und Käuferinnen selber 
bedient werden, muss die Möglichkeit bestehen, das Gewicht des 
Verpackungsmaterials (Teller in Salatbars, Säcke am Obst- und 
Gemüsestand) beim Wägen zu berücksichtigen. Nur das Mitwägen von 
ganz dünnem Papier oder ganz dünner Folie kann von den 
Aufsichtsbehörden geduldet werden. Das gilt üblicherweise als 
erfüllt, wenn das Gewicht des Verpackungsmaterials höchstens 2 g 
beträgt oder weniger als 1 % des Warengewichts ausmacht.
Fertigpackungen
Viele Waren werden in Abwesenheit des Käufers oder der Käuferin 
vorverpackt (Fertigpackungen). Sowohl bei Fertigpackungen mit 
vorgegebener Füllmenge, wie 1 L Milch oder 500 g Teigwaren, als 
auch bei individuell abgemessenen und deklarierten Fertigpackungen, 
etwa vorverpackten Fleischwaren, muss der Verkauf nach der 
Nettomenge erfolgen. Nur wenn sich Ware und Umhüllung nicht trennen 
lassen und deshalb die Nettomenge nicht bestimmt werden kann, darf 
der Verkauf nach der Bruttomenge erfolgen, zum Beispiel bei Vacherin 
Mont d’Or in der Spanschachtel. Allerdings muss in diesem Fall die 
Bezeichnung «brutto» bei der Mengenangabe stehen.
Wie wird richtig gewogen?
Moderne elektronische Waagen, die immer häufiger in 
Verkaufsstellen eingesetzt werden, verfügen in der Regel über eine 
Tara-Einrichtung. Diese gestattet es, das Gewicht des verwendeten 
Verpackungsmaterials automatisch oder auf Knopfdruck auszutarieren. 
Dadurch zeigt die Waage 0 g an, bevor die Ware aufgelegt wird.
Es werden auch elektronische Waagen verwendet, bei denen die Tara-
Gewichtswerte verschiedener Verpackungen (Trennpapier, Schutzsack, 
Becher usw.) gespeichert und bestimmten Produkten zugeordnet sind. 
Bei der Wägung dieser Produkte werden die entsprechenden Tara-Werte 
automatisch abgezogen. Auf diese Weise wird ebenfalls der Preis der 
Ware nach ihrem Nettogewicht berechnet.
Die Hersteller von Fertigpackungen und der Handel sind rechtlich 
verpflichtet und auch dazu in der Lage, beim Verkauf von Waren das 
Nettogewicht der Ware zu verrechnen. Rechtsgrundlage ist die 
Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998, im Internet zu finden unter 
http://legnet.metas.ch/941.281d
Kontrolle der Mengenangaben von Fertigpackungen
Angesichts des grossen Handelsvolumens wird auf Fertigpackungen 
ein besonderes Augenmerk gelegt. Das geschieht einerseits durch 
regelmässige Kontrollen bei Verpackungsbetrieben und Importeuren, 
andererseits aber auch über Stichproben im Handel. Aufgrund 
gesetzlicher Vorschriften haben die kantonalen Vollzugsbehörden 
(Eichämter) mindestens einmal jährlich bei den Herstellern von 
Fertigpackungen zu kontrollieren, ob die Füllvorschriften 
eingehalten werden.
Für die Kontrolle der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wird 
nicht die Abfüllanlage geeicht, sondern die Mengenangaben der 
Hersteller auf den Fertigpackungen werden durch die kantonalen 
Eichmeister stichprobenweise überprüft. Ziel ist es, Konsumenten und 
Konsumentinnen vor unterfüllten Fertigpackungen zu schützen sowie 
die redlichen Produzenten und Importeure vor unlauterem Wettbewerb 
zu schützen.
Seit der Umsetzung der bilateralen Abkommen I mit der EG sind 
diese Kontrollen auch eine unabdingbare Voraussetzung für die 
Ausfuhr schweizerischer Fertigpackungen in den europäischen 
Wirtschaftsraum ohne weitere Prüfungen. Mit dem Abkommen über die 
gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkennt die 
EG die von der Schweiz angewandte statistische Methode zur Kontrolle 
der Mengenangaben auf Fertigpackungen als gleichwertig an. Schweizer 
Hersteller, deren Fertigpackungen die Anforderungen der EG- 
Richtlinien erfüllen und auf der Grundlage der schweizerischen 
Methode kontrolliert werden, sind befugt, das im EG-Recht 
vorgesehene Konformitätskennzeichen «e» anzubringen.
Kasten
Der Schweizerische Eichdienst
In Handel, Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ist richtiges 
Messen derart von Bedeutung, dass staatliche Vorschriften erlassen 
und ihr Einhalten durchgesetzt werden müssen. Im Interesse aller 
Beteiligten gilt es, ungewollte oder unbemerkte Falschmessungen 
möglichst zu vermeiden, aber auch eine betrügerische Verwendung von 
Messmitteln zu erschweren. In der Schweiz sind das Bundesamt für 
Metrologie und Akkreditierung (METAS) als Koordinations- und Auf- 
sichtsstelle und der Schweizerische Eichdienst für den Vollzug 
verantwortlich.
Der Schweizerische Eichdienst besteht aus 52 kantonalen 
Eichämtern und 79 privatrechtlich organisierten Eichstellen. Er 
eichte im vergangenen Jahr 377 000 Messmittel, überwachte mittels 
statistischer Prüfverfahren 683 000 Messinstrumente und 
kontrollierte über 8600 Lose von Fertigpackungen. Dabei mussten 8.4 
% der Lose beanstandet werden.
Im gleichen Zeitraum erteilte METAS 120 Zulassungen für neue 
Bauarten bzw. Modifikationen bereits zugelassener Messmittel, 
erteilte 51 Konformitätsbescheinigungen und eichte 1771 Messmittel 
in jenen Bereichen, in denen Eichämter und Eichstellen keine 
Messmöglichkeiten anbieten.
Die kantonalen Eichmeister sorgen dafür, dass die gesetzlichen 
Vorschriften im Messwesen eingehalten werden. Zu ihren vielseitigen 
Aufgaben gehört unter anderem die periodische Eichung aller Waagen 
im Handel. Sie kontrollieren auch, ob die Mengenangaben der 
Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen. Weitere Auskünfte sind 
bei den zuständigen kantonalen Eichämtern erhältlich. Ihre Adresse 
ist über http://legnet.metas.ch/svs_map zu finden.
Bilder
1: Der Offenverkauf messbarer Ware muss grundsätzlich nach der 
Nettomenge erfolgen. (Bild: METAS)
2: Waagen in Selbstbedienung werden regelmässig geeicht. (Bild: 
METAS)
3: Angesichts des grossen Handelsvolumens kontrollieren die 
kantonalen Eichmeister regelmässig, ob die Mengenangaben von 
Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen. (Bild: METAS)
3: Eichmeister bei der statistischen Kontrolle von Fertigpackungen. 
(Bild: METAS)
4: Das auf einer Fertigpackung neben der Gewichtsangabe angebrachte 
Konformitätskennzeichen «e» dokumentiert, dass die Ware gemäss den 
Bestimmungen der EG-Richtlinien abgepackt wurde, also ohne weitere 
Prüfung in den Europäischen Wirtschaftsraum expor-tiert werden kann. 
(Bild: METAS)
Weitere Auskünfte: Jean-Georges Ulrich, Tel. 031 32 33 261, jean- 
georges.ulrich@metas.ch
Text und Bilder können von www.metas.ch/de/medien heruntergeladen 
werden.

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