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Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die Verordnung über
Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak geändert. Damit
wird den Änderungen Rechnung getragen, welche der UNO-Sicherheitsrat
mit Resolution 1409 (2002) vom 14. Mai 2002 beschlossen hatte. Diese
Resolution bringt gewisse Vereinfachungen bei der Ausfuhr von zivilen
Gütern in den Irak, welche im Rahmen des sogenannten «Oil for Food
Programme» abgewickelt werden. Unter diesem Programm kann der Irak
Erdöl und Erdölprodukte exportieren. Der Erlös aus diesen Lieferungen
fliesst auf ein spezielles Treuhandkonto, aus welchem Exporte ziviler
Güter in den Irak finanziert werden.
Aufgrund der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der
Republik Irak bedarf jede Ausfuhr von Gütern in den Irak einer
vorgängigen Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft
(seco). Der Import von Gütern aus dem Irak ist verboten, mit Ausnahme
von Erdöl und Erdölprodukten, deren Einfuhr von der UNO im Rahmen des
«Oil for Food Programme» bewilligt wurden. Detaillierte Informationen
zu den jeweiligen Bewilligungsverfahren sind auf der Internetseite
des seco (www.seco-admin.ch, -> Aussenwirtschaftspolitik, ->
Exportkontrollpolitik und Sanktionen, -> Sanktionen) abrufbar. Neben
den Handelsmassnahmen bestehen auch Luftverkehrssanktionen sowie
Finanzsanktionen gegenüber der Republik Irak.
Im Jahr 2001 hatten Schweizer Firmen im Rahmen des «Oil for Food
Programme» Waren für rund 275 Millionen Franken in den Irak
exportiert.

Kontakt:

Roland E. Vock, seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Tel. +41/31/324'07'61

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