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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Bern (ots)

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die
Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA vom 25. November 1998
geändert und Anhang 3 der Verordnung von 80 auf rund 170 Namen
ausgeweitet.
Dieser Anhang führt jene Amtsträger der UNITA namentlich auf,
deren Gelder und andere Vermögenswerte in der Schweiz zu sperren sind
und denen keine Gelder oder andere Vermögenswerte direkt oder
indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Ferner ist diesen
Personen die Einreise in die Schweiz sowie die Durchreise durch die
Schweiz verboten. Damit setzt die Schweiz einen entsprechenden
Beschluss des für Angola zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 2.
Oktober um.
Die Verordnung enthält neu auch eine Meldepflicht, wonach Personen
und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie unter die erwähnte Kontensperre fallen,
diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden
müssen. Mit dieser Änderung wurde die UNITA-Verordnung anderen
Sanktionsverordnungen angepasst, welche bereits eine Meldepflicht für
von Finanzsanktionen betroffene Gelder kennen. Das Importverbot für
Rohdiamanten aus Angola wurde neu auch auf Zolllager ausgeweitet.
Verordnung: 
http://www.seco-admin.ch/seco/pm.nsf/ZeigePM_IDString/EPWH_071101?Ope
nDocument&l=de
Die Verordnungsänderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.

Kontakt:

Othmar Wyss, seco, Strategie und Koordination,
Tel. +41 31 324 09 16, Roland Vock, seco, Exportkontrollen und
Sanktionen, Tel. +41 31 324 07 61

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