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HEV Schweiz: Referenzzinssatz für Mietzinse unverändert

Zürich (ots)

Erwartungsgemäss hat sich der Referenzzinssatz seit
der letzten Erhebung nicht verändert und liegt nach wie vor bei 3%. 
Die Schweizerische Nationalbank eruiert vierteljährlich den 
Durchschnittssatz aller am Stichtag bestehenden Hypothekarkredite. 
Daraus ergibt sich der für die Mieten massgebende Referenzzinssatz.
Der Referenzzinssatz entspricht den durchschnittlich von den 
Eigentümern tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen. Rund 80% der 
Hypotheken sind Festhypotheken mit teils relativ langen Laufzeiten. 
Ein Grossteil der Eigentümer und Vermieter ist noch an ältere 
Festhypotheken gebunden und zahlt weit höhere Zinssätze als sie heute
für Neuhypotheken angeboten werden.
Referenzzinssatz massgebend
Für Mietzinsanpassungen ist seit dem 10. September 2008 
ausschliesslich der mietrechtliche Referenzzinssatz entscheidend. Der
neue Referenzzinssatz hat zu einer Glättung der Zinsbewegungen und 
damit auch zu einer gewissen Verstetigung der Mieten geführt. Über 
längere Zeit gesehen ist dies durchaus im Interesse beider 
Mietparteien.
Auswirkungen auf die Mieten
Falls die Mietzinse bereits an den Referenzzinssatz von 3% angepasst 
wurden, besteht aufgrund der Publikation des aktuellen 
Referenzzinsniveaus kein Handlungsbedarf. In Mietverhältnissen, deren
Mietzinse noch auf einem Zinssatz von über 3% basieren, gilt es eine 
Überprüfung aufgrund der aktuellen Kostensituation vorzunehmen.
Einzelfall prüfen
Eine Reduktion des Referenzzinssatzes von 3.25% auf 3	% entspricht 
einer Mietzinsreduktion von 2,91%. Dagegen kann der Vermieter 40% der
Teuerung gemäss Landesindex der Konsu¬mentenpreise sowie allgemeine 
Kostensteigerungen sowie Steigerungen der Unterhalts- und 
Betriebskosten (Gebühren-, Verwaltungskostenanstieg etc.) aufrechnen.
Dies gilt auch für die seit der letzten Mietzinsanpassung 
vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen oder umfassenden 
Überholungen. Die Kostensituation und damit der Anpassungsbedarf der 
Mieten hängen im einzelnen Mietverhältnis davon ab, wann die letzte 
Mietzinsanpassung vorgenommen wurde. Ergibt sich gesamthaft ein 
Senkungsanspruch, so kann die Mietzinssenkung unter Einhaltung der 
Kündigungsfrist (im Normalfall 3 Monate) auf den nächsten 
Kündigungstermin hin vorgenommen werden.
Nützliche Unterlagen und Hilfsmittel zum Thema 
Mietzinsanpassungen:
- www.hev-shop.ch:
o	HEV-Ratgeber: Der Mietzins
o	HEV-Broschüre: Zahlen & Fakten für die Mietrechtspraxis
o	HEV-Handbuch der Liegenschaftsverwaltung
- Mietzinsrechner: 
http://www.hev-schweiz.ch/vermieten-verwalten/mietzinsrechner/

Kontakt:

HEV Schweiz
Monika Sommer, stv Direktorin HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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