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Aktivisten des Mazedonien-Konflikts

Bern (ots)

Exponenten des Mazedonien-Konflikts in der Schweiz
Der Bundesrat hat am Dienstag gegen weitere
Exponenten des Mazedonien-Konflikts in der Schweiz Massnahmen
angeordnet. Er untersagte Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, gestützt auf
Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, das Gebiet der Schweiz bis
auf Weiteres ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten. Zudem verbot
er diesen beiden Personen, wie auch Musa Dzaferi, Organisationen zu
gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber
gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die, indirekt,
gewaltbereite Parteien unterstützen. Für den Fall einer Widerhandlung
wurde Musa Dzaferi die Ausweisung angedroht.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, diese Beschlüsse zu vollziehen.
Die Massnahmen sind gerechtfertigt, weil diese drei Personen im
Konfliktgebiet, beziehungsweise in der Schweiz in führender Funktion
für die UCK und die LPK (Volksbewegung von Kosovo, politischer Arm
der UCK) wirken, während sie fremdenrechtlich in der Schweiz geregelt
sind.
Im Fall von weiteren Personen, deren Niederlassungsbewilligungen
überprüft werden sollen, gibt es Hinweise, dass sie sich seit
längerer Zeit im Konfliktgebiet aufhalten und dort für die
proalbanische Konfliktpartei aktiv sind. Wenn sich die Hinweise auf
einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten rechtsgenügend
erhärten lassen, erlischt ihre Niederlassungsbewilligung.
Das EJPD hat gegen diese Personen aus Ex-Jugoslawien die nötigen
Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich (BAP, BFF, BFA)
angeordnet. Sie betreffen vor allem die Beendigung des gewährten
Asyls, die allfällige Ausweisung (gestützt auf das Asylgesetz), die
Aberkennung der fremdenrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder
Einreisesperren.
Die Haltung der Schweiz
Bereits am 15. Juni 2001 sah sich der Bundesrat veranlasst, dem
albanisch-stämmigen Mazedonier Fazli Veliu die politische Tätigkeit
in der Schweiz zu verbieten. Er begründete diesen Schritt damit, dass
die Schweiz es nicht zulasse, von ihrem Gebiet aus die innere
Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt zu gefährden. Es geht
auch nicht an, dass sich Exponenten einer Konfliktpartei aktiv an den
gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligen und dennoch jederzeit in
die Schweiz zurückkehren können.
Die Aktivitäten der betroffenen Personen sind geeignet, die
Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu
gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im
Balkan einsetzen und kriegerische Aktivitäten albanischer
Nationalisten verurteilen. Deshalb erscheint dem Bundesrat der Erlass
der genannten Verfügungen als gerechtfertigt.

Kontakt:

Urs von Daeniken
Bundesamt für Polizei
Tel.: +41 (0)31 322 45 14

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