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BJ: Gefährliche pädophile Straftäter können verwahrt werden Präzisierungen zur Rechtslage

(ots)

Bern, 30. Juni 2003. Gefährliche pädophile Straftäter können auch in Zukunft verwahrt werden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erstellt zurzeit einen Bericht zuhanden der Rechtskommission des Nationalrates. Die Rechtskommission hatte das Thema an seiner letzten Sitzung diskutiert und einen solchen Bericht in Auftrag gegeben. Aufgrund des Berichtes des BJ wird die Kommission über ein weiteres allfälliges Vorgehen beraten.

Gemäss Artikel 64 des revidierten Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches (StGB) kann das Gericht die Verwahrung anordnen, 
"wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere 
Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, 
eine Brandstiftung oder eine andere mit einer Höchststrafe von zehn 
Jahren oder mehr bedrohte Tat begangen hat". Damit kann ein Täter, 
der einzig nach Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) 
verurteilt wird, künftig nicht verwahrt werden, da Artikel 187 StGB 
nur eine Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus vorsieht.
Höchststrafe bis zu 15 Jahre Zuchthaus Indessen ist bei schwerem 
sexuellem Kindsmissbrauch - der allein Voraussetzung für eine 
Sicherungsverwahrung von unbestimmter Dauer sein sollte - Artikel 
187 StGB nicht die einzige und nicht die wichtigste anwendbare 
Strafbestimmung. Vielmehr sind in erster Linie die Artikel 189 
(Sexuelle Nötigung), 190 (Vergewaltigung) oder 191 (Schändung) 
anzuwenden, die eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus 
vorsehen. Bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern unter 16 
Jahren kommen diese Bestimmungen zusammen mit Artikel 187 zur 
Anwendung, womit die Höchststrafe bis zu 15 Jahre Zuchthaus betragen 
und eine Verwahrung angeordnet werden kann.
Psychischer Druck des Täters Artikel 187 StGB ist bereits erfüllt, 
wenn das Kind freiwillig mitmacht. Allerdings kann dieser Fall 
beispielsweise auch bei einem Liebesverhältnis zwischen einem 
19-jährigen Mann und einem15- jährigen Mädchen gegeben sein. Es 
braucht seitens des Täters also keinerlei Nötigung, Drohung, 
Gewaltanwendung, psychischen Druck oder andere Handlungen, um das 
Opfer widerstandsunfähig zu machen. Nach bundesgerichtlicher 
Rechtsprechung braucht es vergleichsweise wenig, damit ein 
psychischer Druck des Täters bzw. die Widerstandsunfähigkeit des 
kindlichen Opfers gegeben sind und die Artikel 189 oder 190 StGB 
angewendet werden können. Allein die körperliche und geistige 
Überlegenheit des erwachsenen Täters kann bereits den erforderlichen 
psychischen Druck auf das kindliche Opfer erzeugen, so dass ihm 
jeglicher Widerstand als aussichtslos erscheint.
Urteilsunfähige Kinder Im Fall von urteilsunfähigen Kindern, die 
sehr leicht, beispielsweise durch kleine Geschenke gefügig gemacht 
werden können, ist Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 191 StGB 
(Schändung) anwendbar. Somit ist auch in solchen Fällen inskünftig 
eine Verwahrung möglich.
Die Missverständnisse über das anwendbare Recht bei Pädophilie mögen 
daher rühren, dass vor der Revision des Sexualstrafrechts von 1992 
alle Formen sexuellen Kindsmissbrauchs - von der Vergewaltigung oder 
sexuellen Nötigung bis zu leichteren Taten - in einem einzigen 
Artikel (alt Art. 191 StGB) geregelt waren. Allerdings sah auch 
diese Bestimmung nach der Schwere der Tat abgestufte, 
unterschiedlich hohe Strafen vor.
Weitere Auskünfte:
Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 04

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