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Schweiz ist für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof gerüstet

Bern (ots)

Bundesrat setzt Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen fest
Die Schweiz hat die nötigen Vorkehren getroffen, um
mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten zu können.
Der Bundesrat hat am Mittwoch die erforderlichen gesetzlichen
Grundlagen auf den Zeitpunkt in Kraft gesetzt, an dem der Gerichtshof
seine Tätigkeit aufnehmen wird.
Bereits am 12. Oktober 2001 hat die Schweiz das "Römer Statut des
Internationalen Strafgerichtshofes" ratifiziert. Dieser ständige
Gerichtshof mit Sitz in Den Haag - in der Nähe des ad
hoc-Kriegsverbrechertribunals für Ex-Jugoslawien - kann zu arbeiten
beginnen, sobald 60 Staaten dem Vertrag beigetreten sind. Dies dürfte
bald der Fall sein, da bisher schon 52 Staaten den Vertrag
ratifiziert haben. Der Gerichtshof ist für die Beurteilung besonders
schwerer Verbrechen zuständig: Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Strafverfolgung bleibt
allerdings in erster Linie Sache der innerstaatlichen Behörden. Der
Gerichtshof wird nur dann tätig, wenn die zuständigen nationalen
Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, ein solches
Verbrechen ernsthaft zu verfolgen.
Mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs steigt
die Wahrscheinlichkeit, dass Despoten und deren Helfer für ihre
Verbrechen vor einem Gericht Rechenschaft ablegen müssen. Eine
ständige Einrichtung hat gegenüber ad hoc-Gerichten - wie dem
Kriegsverbrechertribunal für Ex-Jugoslawien in Den Haag und dem
Kriegsverbrechertribunal für Ruanda in Arusha - wesentliche Vorteile:
Es wäre nicht nur aufwändig und zeitraubend, für jeden neuen Konflikt
ein Sondertribunal zu schaffen. Von Tribunalen, die erst geschaffen
werden müssen, nachdem die Verbrechen bereits begangen worden sind,
geht auch eine geringere präventive Wirkung aus.
Vertragsstaaten müssen rasch und umfassend kooperieren
Da der Internationale Strafgerichtshof keine eigenen
Ermittlungsorgane hat, ist er für die Durchführung seiner Verfahren
weitgehend auf eine rasche und umfassende Kooperation der
Vertragsstaaten angewiesen. Die Schweiz hat sich dazu mit der
Ratifikation des "Römer Statuts" verpflichtet. Und mit dem
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof (ZISG), das am 21. Juni 2001 vom Parlament
verabschiedet worden ist, hat sie die notwendige gesetzliche
Grundlage geschaffen.
Zentralstelle gewährleistet optimale Zusammenarbeit
Um eine optimale Zusammenarbeit zu gewährleisten, wird im
Bundesamt für Justiz (BJ) eine Zentralstelle geschaffen, welche die
Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung von Personen und um andere
Formen der Zusammenarbeit (Beweisaufnahmen einschliesslich
Zeugenaussagen, Einvernahmen verdächtiger Personen, Durchsuchungen
und Beschlagnahmungen, Zustellung von Unterlagen usw.) entgegennimmt.
Diese Zentralstelle entscheidet über die Zulässigkeit der
Zusammenarbeit, ordnet die notwendigen Massnahmen an und beauftragt
eine Bundesbehörde oder einen Kanton mit dem Vollzug des Ersuchens.
Im Vergleich zu Rechtshilfeverfahren im Rahmen der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sind die Beschwerdemöglichkeiten
der betroffenen Personen reduziert worden.

Kontakt:

Vizedirektor Rudolf Wyss
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'46'84

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