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Datum der Neuwahlen der richterlichen und kommunalen Behörden für die Amtsdauer 2004 - 2008

Luzern (ots)

In der ersten Hälfte des Jahres 2004 finden die
Neuwahlen der von den Stimmberechtigten zu wählenden richterlichen
Behörden und der Gemeindebehörden sowie Gemeindeparlamente statt.
1. Richterliche Behörden
Die Neuwahl der Mitglieder der Amtsgerichte findet jeweils im
ersten Jahr nach der Neuwahl des Grossen Rates statt (§ 17 Abs. 2
Gesetz über die Gerichtsorganisation, SRL Nr. 260). Die Neuwahlen der
Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter sowie der Friedensrichter
und Friedensrichterinnen sind am gleichen Tag wie die Neuwahl der
Amtsgerichte durchzuführen (§ 52 Abs. 1 Organisationsgesetz, SRL Nr.
20, § 31 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorganisation). Für die
Neuwahlen ist grundsätzlich das stille Wahlverfahren möglich. Der
Amtsantritt hat auf den 1. Juli 2004 zu erfolgen.
2. Gemeindebehörden und Gemeindeparlamente
Die Neuwahlen der Gemeindebehörden (Gemeinderat, Bürgerrat und
Korporationsrat) und der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat und
Einwohnerrat) finden ebenfalls im Jahr 2004 statt (§§ 3 a, 18 a und
42 a des Gemeindegesetzes, SRL Nr. 150). Amtsantritt für die
Gemeindebehörden ist am 1. September 2004. In Gemeinden, die bis 31.
Januar 2004 die Vereinigung ihrer Gemeinden und die Verlängerung der
Amtsdauer des Gemeinderates beschliessen, finden keine ordentlichen
Gemeinderatswahlen statt (§§ 2 und 3 des Gesetzes über die Amtsdauer
von Behörden und weiteren Organen bei Vereinigung oder Teilung von
Einwohnergemeinden vom 16. Juni 2003, SRL Nr. 156).
3. Vernehmlassungen zu den Wahlterminen
Das Amt für Gemeinden hat den Gemeinden und Parteien einen ersten
Terminvorschlag mit Neuwahl der richterlichen Behörden am 28. März
2004 und Neuwahl Gemeindebehörde und Gemeindeparlament am 16. Mai
2004 unterbreitet. Mit Ausnahme von zwei Parlamentsgemeinden zeigten
sich die Gemeinden mit dem Terminvorschlag einverstanden. Die Stadt
Luzern äusserte sich jedoch ablehnend. Die Durchführung der
städtischen Wahlen sei aus organisatorischen Gründen am 16. Mai 2004
nur unter schwierigsten Bedingungen möglich. Im Vergleich zu den
Grossratswahlen seien beim Grossstadtrat nicht bloss 19, sondern 48
Sitze zu besetzen. Zudem würde die vorgeschlagene Lösung bei einem
zweiten Wahlgang für den Stadtrat einen separaten Urnengang auslösen
(20. Juni 2004). Emmen wendet sich ebenfalls gegen den Vorschlag und
macht unter anderem geltend, die Kandidatinnen und Kandidaten hätten
teilweise erst am 20. Juni 2004 Gewissheit, ob sie gewählt würden,
was bei einem Amtsantritt auf den 1. September 2004 zu Problemen bei
der Kündigung der bisherigen Anstellung führen könne. Von den
politischen Parteien gaben die FDP und SVP eine ablehnende
Stellungnahme ab.
Nach Prüfung der vorgebrachten Einwänden ist den Gemeinden und den
Parteien ein zweiter Terminvorschlag, der mit den vorgeschlagenen
Varianten von FDP und SVP sowie der Stadt Luzern und Emmen
übereinstimmt, unterbreitet worden. Die Neuwahlen der richterlichen
Behörden sind auf den 8. Februar 2004 und die Wahlen der
Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente auf den 28. März 2004
geplant. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht davon
ausgegangen werde, dass man mit dem Terminvorschlag einverstanden
sei. Innert Frist sind bei uns zu den Wahldaten13 Meinungsäusserungen
eingegangen. Die Parteien CVP, FDP, SVP, SP und GB erklärten sich mit
den vorgeschlagenen Wahldaten einverstanden. Drei Gemeinden äusserten
sich klar gegen den zweiten Terminvorschlag. Als Hauptargument wird
vorgebracht, bei den Parteien entstehe dadurch ein grosser Druck, da
die Nominationsversammlungen bei den Gemeinderatswahlen umgehend nach
dem Neujahrstag zu erfolgen haben und durch die Ski- und Sportferien
werde die Parteientätigkeit eingeschränkt.
Die Argumentation von zwei Parlamentsgemeinden, dass für einen
organisatorisch reibungslosen Wahlgang des Gemeinderates und des
Gemeindeparlaments ein eigener Wahltermin festzulegen und ein
allfällig zweiter Wahlgang für den Gemeinderat auf ein
eidgenössisches Blankoabstimmungsdatum zu legen sei, überzeugt.
4. Vorbehalt bei Abstimmungen über Vereinigung von Gemeinden im
Januar 2004
Die Gemeinderatswahlen haben grundsätzlich in allen Gemeinden am
gleichen Termin stattzufinden. Nach dem Gesetz über die Amtsdauer von
Behörden und weiteren Organen bei der Vereinigung oder Teilung von
Einwohnergemeinden kann von einer Neuwahl des Gemeinderates abgesehen
werden, wenn die Stimmberechtigten bis spätestens 31. Januar 2004
einer Vereinigung oder Teilung der Einwohnergemeinden zugestimmt und
die Verlängerung der Amtsdauer des Gemeinderates beschlossen haben (§
3). Bei Gemeinden, die erst im Januar 2004 über die Vereinigung ihrer
Gemeinden abstimmen und eine Vereinigung allenfalls ablehnen, ist
eine Neuwahl der Gemeindebehörden bereits auf den 28. März 2004 nicht
zumutbar, müssten doch am 9. Februar 2004 die Wahlvorschläge
eingereicht werden. Für diese Gemeinden wird der Wahltermin für die
Gemeinderatswahlen auf den 16. Mai 2004 festgelegt. Die
bevorstehenden Abstimmungen über Gemeindefusionen und die zitierte
Übergangsbestimmung des erwähnten Gesetzes rechtfertigen eine
Ausnahme von der Regel, dass die Gemeinderatswahlen in allen
Gemeinden am gleichen Termin stattfinden.
5. Festsetzung der Wahltermine
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 26. August 2003 die
Wahltermine für die Neuwahlen der richterlichen Behörden, der
Gemeindebehörden und Gemeindeparlamente festgelegt. Dies ergibt
folgenden Zeitplan:
22. Dezember 2003    Eingabefrist für Wahlvorschläge für die 
                        Neuwahl der richterlichen Behörden 
                        (eingeschlossen Friedensrichter)
8. Februar 2004      - Eidg. Blankoabstimmungsdatum
                        - Richterwahlen (eingeschlossen 
                          Friedensrichter)
9. Februar 2004      Eingabefrist für Wahlvorschläge für die  
                        Gemeinderats- und Einwohnerratswahlen
19. Februar 2004     Schmutziger Donnerstag
25. Februar 2004     Aschermittwoch
28. März 2004        - Gemeinderats- und Einwohnerratswahlen
                        - Bürgerrats- und Korporationswahlen
                        - Evtl. 2. Wahlgang richterliche Behörden
11. April 2004       Ostern
16. Mai 2004         - Eidg. Blankoabstimmungsdatum
                        - Evtl. 2. Wahlgang Gemeinderat
                        - Evtl. Gemeinderatswahlen bei Gemeinden, die
                          im Januar 2004 über eine Vereinigung mit 
                          andern Gemeinden abstimmen
20. Juni 2004        Evtl. 2. Wahlgang bei Gemeinden, die im 
                        Januar 2004 über eine Vereinigung mit andern 
                        Gemeinden abstimmen
1. Juli 2004         Amtsantritt für die gewählten richterlichen 
                        Behörden
1. September 2004    Amtsantritt für die gewählten 
                        Gemeindebehörden

Kontakt:

Judith Lauber
Leiterin Amt für Gemeinden
Tel. +41/41/228'64'84

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