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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Die Wirkung des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung soll verbessert werden

Bern (ots)

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung sollen viel zielgerichteter erhalten und aufgewertet 
werden. Trotz Verbesserungen in den vergangenen Jahren sind die 
Landschaften nach wie vor einem hohen Siedlungs- und 
Bewirtschaftungsdruck ausgesetzt. In seiner heute veröffentlichten 
Antwort begrüsst der Bundesrat die Mehrheit der Empfehlungen der 
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) und ordnet 
ihre Umsetzung an.
Auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen 
Verwaltungskontrolle hat die GPK-N im vergangenen September fünf 
Empfehlungen zur Stärkung des Bundesinventars der Landschaften und 
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und zur Verbesserung 
seiner Wirkungen formuliert. Der Bundesrat ist diesen Empfehlungen 
mehrheitlich gefolgt und hat folgende Beschlüsse gefasst:
- Rund 25 Jahre nach der Errichtung des BLN sind dessen Schutz- und 
Aufwertungsziele zu präzisieren. Für die 162 Objekte des Inventars 
sind Zustandsbeschreibungen zu erstellen, um in Zusammenarbeit mit 
den Behörden und der Bevölkerung der jeweiligen Region klare 
Zielanforderungen zu formulieren. - Das BLN muss besser in den 
anderen raumwirksamen Politikbereichen des Bundes verankert werden 
(siehe Kasten). - Der Bekanntheitsgrad des Inventars sowie die 
Akzeptanz der Umsetzung seiner Schutz- und Aufwertungsziele bei der 
lokalen Bevölkerung sind durch geeignete Informations-massnahmen zu 
stärken. Zudem sollte die Einbindung der Bevölkerung bei der 
Festlegung der Ziele dazu beitragen, das BLN auf lokaler Ebene 
besser zu verankern. - Die Synergien zwischen dem Schutz und der 
Nutzung von Landschaften sind ebenfalls deutlicher aufzuzeigen und 
zu fördern. - Die Instrumente zur Erfolgskontrolle der Zielumsetzung 
innerhalb der BLN-Objekte sind auszubauen.
Hingegen lehnt der Bundesrat den Vorschlag ab, sämtliche Entscheide 
im Zusammenhang mit BLN-Objekten bei einer einzigen Behörde zu 
konzentrieren. Eine solche Konzentration, die bei den Vorarbeiten 
für das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der 
Entscheidverfahren verworfen wurde, würde nicht nur eine 
Zusammenfassung sämtlicher Spezialistinnen und Spezialisten in einer 
einzigen Bundesbehörde, sondern auch die Schaffung zusätzlicher 
Stellen erfordern.
Die Umsetzung der Empfehlungen durch das Bundesamt für Umwelt, Wald 
und Landschaft (BUWAL) wird 2004 beginnen und auf Grund des 
Entlastungsprogramms für den Bundeshaushalt über mehrere Jahre 
gestaffelt erfolgen.
Bern, 15. Dezember 2003
UVEK      Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Willy Geiger, Vizedirektor des Bundesamtes für Umwelt, 
Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 079 687 11 67 Bruno Walder, Chef 
der Sektion Landschaft und Planung - "Landschaftskonzept Schweiz", 
Tel. 079 312 92 59 Internet: Die Antwort des Bundesrates an die 
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und der Bericht der 
GPK-N "Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und 
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)" sind unter 
http://www.umwelt- 
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20031215/01055/index.html 
publiziert.
BLN: Wo die Schweiz am schönsten ist 162 grössere Natur- und 
Kulturlandschaften wie auch monumentale Einzelobjekte umfasst das 
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler 
Bedeutung (BLN). Es handelt sich dabei um einzigartige 
Landschaftsobjekte (z.B. das Matterhorn), Typlandschaften (z.B. das 
Val de Bagnes) und einmalige Naturdenkmäler (z.B. Findlinge). Diese 
Objekte von ausserordentlichem Wert und besonderer Schönheit 
bedecken zusammen knapp ein Fünftel der Fläche der Schweiz. Die 
Aufnahme eines Objektes in das BLN bedeutet, dass dieses die 
ungeschmälerte Erhaltung beziehungsweise den grösstmöglichen Schutz 
in besonderem Masse verdient. Das BLN ist für die Bundesbehörden 
verbindlich und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu 
berücksichtigen. Zu den Aufgabenbereichen des Bundes gehören unter 
anderem Bauten und Anlagen für Bundesstellen (z.B. militärische 
Einrichtungen), die Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen (z.B. 
für den Bau von Seilbahnen und Hochspannungsleitungen) und die 
Gewährung von Bundesbeiträgen (z.B. für den Strassenbau oder für 
Meliorationen). Wird durch eine Bundesaufgabe ein BLN-Objekt in 
seinem Wert beeinträchtigt, so ist die betreffende Bundesstelle 
verpflichtet, bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutz- 
kommission (ENHK) die Ausarbeitung eines Expertenberichtes zu 
verlangen. Abgesehen von den Auflagen bei Bundesaufgaben hat das BLN 
keine rechtlichen Auswirkungen auf die Eigentümer. Auch für die 
Kantone gelten keine zwingenden Auflagen - ausser jene im 
Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben. In allen anderen 
Bereichen, beispielsweise bei der Ausarbeitung der Richt- und 
Nutzungsplanung, müssen die Kantone die Anliegen des BLN lediglich 
berücksichtigen. Auf diesen grossen Widerspruch zwischen den sehr 
hoch gesteckten Schutzzielen des BLN-Inventars und dem schwachen 
Instrumentarium zur Umsetzung dieser Ziele weist die GPK-N besonders 
hin. Obwohl die meisten Eingriffe in der Landschaft auf kantonaler 
und kommunaler Ebene erfolgen, weist das BLN auf diesen Ebenen eine 
unklare Verbindlichkeit auf.

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