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EVD: Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen: Der Bundesrat will Preistransparenz

Bern (ots)

Zahnärzte müssen ihre Preise offen legen. Der
Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 vom Ergebnis der Vernehmlassung zu 
einer Änderung der Preisbekanntgabeverordnung Kenntnis genommen. 
Nach Ansicht des Bundesrates haben Konsumenten ein berechtigtes 
Interesse daran, über die Preise für eine zahnärztliche 
Dienstleistung vor der Behandlung informiert zu werden. Insgesamt 
ist der Entwurf in der Vernehmlassung positiv aufgenommen worden. 
Einzelne Parteien und Konsumentenorganisationen haben insbesondere 
die Änderung über die Offenlegung der Zahnarzttarife begrüsst. Durch 
diese Transparenz würde auch der Wettbewerb gefördert. Gegen eine 
Offenlegung hat die Schweizerische Zahnärztegesellschaft Vorbehalte 
angemeldet. Die Zahnärzte hätten in ihrer Standesordnung die 
Orientierung der Patientinnen und Patienten über Behandlung und 
Kosten bereits verbindlich erklärt.
Der Bundesrat hält dennoch an der Pflicht zur Bekanntgabe der 
Zahnarzttarife fest. Die so geänderte Verordnung trage sowohl den 
Erfordernissen des Datenschutzgesetzes, als auch dem öffentlichen 
Interesse an Preistransparenz Rechnung.
Mit der Änderung der Verordnung über die Preisbekanntgabe hat sich 
der Bundesrat auch für eine Verschärfung der entsprechenden 
Vorschriften für Fernmelde-Mehrwertdienste ausgesprochen. Bei den 
telefonischen Mehrwertdiensten soll eine Gratispreisansage erfolgen, 
wenn die Grundgebühr oder die Mehrwertdienstgebühr zwei Franken 
übersteigt. Damit können nützliche Mehrwertdienste mit geringer 
Gebühr ausgenommen werden (Not- und Rettungsdienste, Televoting 
usw.).
Ferner hält es der Bundesrat für angezeigt, die vorgezogene 
Entsorgungsgebühr - wie im Vernehmlassungsverfahren gefordert - in 
den Detailpreis einzubeziehen. Er hat das Eidg. Volkswirt- 
schaftsdepartement beauftragt, die Preisbekanntgabe-Verordnung im 
skizzierten Sinn zu ändern.
Der Bundesrat hat gleichzeitig von der von den vier nationalen 
Konsumentenorganisationen einge-reichten Petition vom 6. Februar 
2003 Kenntnis genommen. Diese fordert eine Bestimmung, die zwingend 
eine Preisanschrift auf dem Produkt vorschreibt. Der Bundesrat 
erachtet die geltende Rechtslage, die bei einer Vielzahl 
preisgleicher Waren die Regalanschrift erlaubt, als genügend. Dies 
entspricht auch der europäischen Norm. Eine Abkehr von diesem 
Prinzip würde zudem die Waren verteuern, was nicht im Interesse der 
Konsumentinnen und Konsumenten ist. Hingegen begrüsst der Bundesrat 
Selbsthilfemassnahmen der Wirtschaft, welche allgemein die 
Preistransparenz erhöhen oder im Einzelfall der Kundschaft erlauben, 
bei Bedarf selbst eine Preisetikette auszudrucken. Vereinzelt sind 
solche Projekte in der Testphase.
Das im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls gestellte Postulat, die 
Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Dienstleistungen auszudehnen, 
kann nicht mit der vorliegenden Verordnungsänderung realisiert 
werden. Dazu ist eine Änderung der gesetzlichen Grundlage im 
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nötig.
Auskünfte:
Christophe Hans,
Pressesprecher EVD,
Tel. 031 322 39 60
Guido Sutter,
seco,
Ressort Recht,
Tel. 031 322 28 14

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