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Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung

Bern (ots)

Mit dem zur Vernehmlassung freigegebenen neuen
Hochschulartikel sollen die mit dem Universitätsförderungsgesetz vom
8. Oktober 1999 eingeleiteten Reformen eine gesicherte
Verfassungsgrundlage erhalten. Gleichzeitig soll eine günstige
Ausgangsposition für weitere Entwicklungen im schweizerischen
Hochschulbereich geschaffen werden. Der vorgeschlagene
Hochschulartikel verpflichtet Bund und Kantone programmatisch dazu,
ihre Hochschulpolitiken landesweit und partnerschaftlich aufeinander
abzustimmen. Neu wird auch die Zielsetzung der hochschulpoli-tischen
Steuerung definiert. Im Vordergrund steht die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen, auf deren Basis die Hochschulen selber die
Qualität von Lehre und Forschung sicherstellen können. Der
vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine partnerschaftliche
Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel der Vorlage ist es,
eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine gesamtheitlich
kon-zipierte und landesweit abgestimmte Hochschulpolitik zu schaffen.
Der Hochschulbereich soll als Einheit betrachtet werden, die
verschiedene Trägerschaften umfasst und als Ganzes hand-lungsfähig
ist. Damit werden Voraussetzungen hergestellt, welche es erlauben,
die Kräfte zu bündeln, Schwerpunkte zu setzen und die Innovations-
und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Hochschulen zu sichern
bzw. nachhaltig zu steigern. In Umsetzung des «Kooperativen
Föderalismus», des eigentlichen Stützpfeilers des tertiären
Bildungsbereichs, werden sieben gemeinsame Kompetenzen für Bund und
Kantone zur Festlegung von Grundsätzen festgeschrieben:
& 61608; Autonomie der Hochschulen Alle Hochschulen sollen im
Sinne von Minimalstandards über einen ähnlichen Grad an Autonomie
verfügen und sich institutionell auf dieselben Voraussetzungen
abstützen können.
& 61608; Zugang zu den Hochschulen Eine harmonisierte Regelung des
Hochschulzugangs und die Sicherstellung einer möglichst weitgehenden
Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Hochschulen und Hochschultypen
soll die Mobilität im nationalen und im internationalen Rahmen
stimulieren.
& 61608; Anerkennung von Studiengängen und Institutionen Einzelne
Stu-dien-gänge und ganze Institutionen des höheren Bildungswesens
sollen künftig einem gesamtschweizerisch normierten
Anerkennungsverfahren in Form der sogenannten Akkreditierung
zugänglich sein. Die Akkredititierung gründet auf gemeinsam von Bund
und Kanton festgelegten Grundsätzen und Minimalstandards.
& 61608; Mobilität der Hochschulangehörigen Die Förderung der
Mobilität als gemeinsame Grundsatzkompetenz von Bund und Kantonen
soll neu die Voraussetzung für eine landesweit koordinierte und
gesamtschweizerisch transparent gestaltete Politik in diesem Bereich
begünstigen, dies zum Vorteil der Studierenden wie der Dozierenden.
& 61608; Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen An
kantonalen Uni-versitäten bestandene Abschlüsse werden noch heute
nicht ohne weiteres gesamt-schweizerisch anerkannt. Neu soll es Bund
und Kantonen ermöglicht werden, gemeinsam die Anerkennung u.a. von
Diplomen, Zeugnissen und Zwischenab-schlüssen in den Grundzügen
einheitlich zu regeln.
& 61608; Qualitätssicherung Die Qualitätskontrolle als wichtige
Aufgabe der Hochschulen selbst bildet über den Rahmen der einzelnen
Hochschule hinaus eine wichtige Voraussetzung für die
Qualitätsförderung und die Schaf-fung von Transparenz. Die für die
universitären Hochschu-len mit dem Universitätsförderungsgesetz
eingeführte Qualitätsförderung soll auf Verfassungsstufe verankert
und auf alle Hochschultypen ausgedehnt werden können.
& 61608; Finanzierung der Hochschulen Zweck ist die Vorgabe von
Kriterien für die Schaffung von Transparenz und Kostenwahr-heit. Bund
und Kantone sollen sich auf Grundsätze der Mittel-zuteilung wie u.a.
Leistungsorientierung, Evaluation der Qualität und Gleichbehandlung
von Institu-ten mit vergleichbaren Aufgaben festlegen. Die
Zuständigkeit der Träger für die Finan-zierung ihrer Hochschulen soll
weiterhion erhalten bleiben.  Die Träger sind damit weiterhin frei,
für ihre Hochschulen zusätzliche Mittel einzuwerfen und damit deren
Konkurrenz-fähigkeit zu verstärken. Auch der Bund hat weiterhin die
Möglichkeit, an Institutionen des höheren Bildungswesens finanzielle
Beiträge auszurichten. Der Entwurf für einen neuen Hochschulartikel
in der Bundesverfassung geht auf einen entsprechenden Auftrag der
Eidgenössischen Räte aus dem Jahre 1999 zurück. Damals wurde das neue
Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die
Zusammenarbeit im Hochschulbereich mit einer beschränkten
Gültigkeitsdauer von acht Jahren verabschiedet mit dem gleichzeitigen
Auftrag an den Bundesrat, einen neuen Hochschulartikel als
Verfassungsgrundlage vorzulegen. Die Umsetzung des Auftrags durch die
mit der Hochschulförderung betrauten Departemente EDI sowie EVD
basierte auf den Vorgaben einer politischen Steuerungsgruppe,
zusammengesetzt aus der Vorsteherin EDI, dem Vorsteher EVD sowie dem
Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren.
Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Dezember 2001. Der weitere
Zeitplan sieht vor, dass der Artikel-Entwurf im Anschluss an die
parlamentarischen Beratungen im Jahre 2002 zu Ende des Jahres 2003
bzw. Anfang 2004 vor das Volk gelangen soll.

Kontakt:

Dr. Beat Vonlanthen, Staatssekretariat der Gruppe für
Wissenschaft und Forschung (GWF), Vizedirektor GWF,
Tel. +41 31 322 68 39

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