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EFD: Bundesrat schickt das Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen in die Vernehmlassung

Bern (ots)

18. Aug 2004 (EFD) Das Zinsbesteuerungsabkommen mit
der Europäischen Gemeinschaft wird durch ein flankierendes 
Bundesgesetz ergänzt. Der Bundesrat hat heute beschlossen, ein 
entsprechendes Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Dieses dauert 
bis am 10. September 2004.
In Ergänzung zur Vernehmlassung über die bilateralen Abkommen II 
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wird den 
Vernehmlassungsadressaten der Entwurf eines Bundesgesetzes zum 
Zinsbesteuerungsabkommen zugestellt.
Der Gesetzesentwurf stellt eine Ergänzung zum 
Zinsbesteuerungsabkommen dar. Er umschreibt insbesondere das 
Verfahren und die Organisation, die im Zusammenhang mit dem 
vorgesehenen Steuerrückbehalt und der Amtshilfe in Fällen von 
Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten verbunden mit der 
Zinsbesteuerung zur Anwendung gelangen.
Eckwerte zum Zinsbesteuerungsabkommen
Das Zinsbesteuerungsabkommen garantiert, dass die in der EU- 
Zinsbesteuerungsrichtlinie vorgesehenen Regelungen nicht über die 
Schweiz umgangen werden können. Kernstück ist die Einführung eines 
Steuerrückbehalts von zunächst 15%, sodann 20% und ab 1. Juli 2011 
35%. Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf 
dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person 
mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat gutschreibt oder 
auszahlt; vom Steuerrückbehalt ausgenommen sind Zinszahlungen 
schweizerischer Schuldner. Eine natürliche Person mit steuerlichem 
Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann den Steuerrückbehalt 
ausschliessen, indem sie die Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, die 
Zinszahlungen der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzlandes zu melden 
(so genannte Freiwillige Meldung). Der Ertrag des Steuerrückbehalts 
fällt zu 75% an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu 25% an 
die Schweiz. Der Steuerrückbehalt gilt als gleichwertige Massnahme 
zum innerhalb der EU (ausgenommen für Belgien, Luxemburg und 
Österreich) vorgesehenen automatischen Informationsaustausch. Der 
Beginn der Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens ist auf den 1. 
Juli 2005 vorgesehen.
Auskunft für Medienschaffende:
Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 324 91 29
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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