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EFD: MWST: Keine Ausweitung der Nichtbesteuerung bei Sponsoring

Bern (ots)

06. Jun 2003 (EFD) Der Bundesrat will die
Mehrwertsteuerpflicht im Bereich des Sponsoring nicht aushöhlen. 
Eine Besteuerung soll nur dann verhindert werden, wenn im 
Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen der Beitragszahler in 
neutraler Form genannt wird: d.h. unter Weglassung aller Zusätze, 
die besonders werbewirksam oder imagefördernd sein können. Dies 
schreibt die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu einer Motion 
von Nationalrat Christoph Mörgeli (SVP/ZH), in welcher eine 
Mehrwertsteuerbefreiung von Spenden an Kulturinstitute verlangt 
wurde. Der Bundesrat beantragt, den Vorstoss abzulehnen.
Mörgeli hatte in seiner Motion vom 3. März 2003 gefordert, die 
Spenden von Privatpersonen und Unternehmen an private oder 
öffentliche Kulturinstitute von der Mehrwertsteuer (MWST) zu 
befreien.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass das 
Begehren des Motionärs, wonach Spenden von Privatpersonen an private 
oder öffentliche Kulturinstitute von der MWST zu befreien sind, 
bereits umgesetzt ist. Die Spende sei kein Leistungsentgelt und 
fliesse daher nicht in die Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung 
beschränke sich auf jene Fälle, in denen man es mit Sponsoring zu 
tun habe: Der Beitragszahler erhalte vom Beitragsempfänger eine 
Gegenleistung, die darin bestehe, dass letzterer ersterem durch die 
Nennung in einer Publikation eine Werbe- oder imageförderne 
Bekanntmachungsleistung erbringe. Diese Rechtslage sei vom 
Bundesgericht wiederholt bestätigt worden.
Gemäss Bundesrat zielt das Begehren des Motionärs einzig auf den 
Bereich des Sponsoring ab. Der Nichtbesteuerung von 
Sponsoringsachverhalten seien jedoch klare Grenzen zu setzen. Diese 
Sichtweise werde auch von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben 
des Ständerates geteilt. Im Rahmen der Behandlung der 
parlamentarischen Initiative Schiesser (Revision des 
Stiftungsrechts) habe diese bereits einer Ergänzung des Artikels 33 
im Mehrwertsteuergesetz zugestimmt. Demnach soll die Steuerbarkeit 
bloss unter folgenden Voraussetzungen verhindert werden:
  • sofern die gemeinnützige Organisation den Beitragszahler lediglich in neutraler Form nennt, also unter Weglassung aller Zusätze, die besonders werbewirksam oder imagefördernd sind;
  • sofern der Name einer gemeinnützigen Organisation, die Zuwendungen ausrichtet und den gleichen Namen wie das Unternehmen trägt, welches sie gegründet hat, ebenfalls bloss in neutraler Form genannt wird.
Der Bundesrat beantragt aus den angeführten Überlegungen die 
Ablehnung des Vorstosses.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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