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UVEK: Freisetzungsversuch der ETH soll im Frühjahr beginnen

Bern (ots)

MEDIENMITTEILUNG DES UVEK
Freisetzungsversuch der ETH soll im Frühjahr beginnen
Die ETH soll einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch 
veränderten 
Weizen im Frühjahr 2003 starten können. Das UVEK hat den Beschwerden 
gegen die vom BUWAL erteilte Bewilligung dieses Versuchs die 
aufschiebende Wirkung entzogen. Könnte die ETH den Weizen nicht in 
diesem Frühjahr aussäen, dann wäre der vom BUWAL bewilligte Versuch 
gefährdet Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen an das Bundesgericht 
weiter gezogen werden.
Das BUWAL hatte im Dezember 2002 den Freisetzungsversuch 
bewilligt. 
Gegen diese Bewilligung haben verschiedene Organisationen und 
Privatpersonen beim UVEK Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das 
heisst: Die ETHZ kann den Versuch nur und erst dann beginnen, wenn 
die Rekursinstanz die angefochtene Bewilligung bestätigt. Das UVEK 
kann jedoch einer Beschwerde diese aufschiebende Wirkung (von sich 
aus oder auf Gesuch der anderen Prozesspartei hin) entziehen. Es hat 
hier aus folgenden Gründen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: 
- Um für den Versuch günstige Bedingungen vorzufinden, muss die ETHZ 
spätestens im März mit der Aussat beginnen können. Bis dahin kann 
das UVEK das Rekursverfahren nicht abschliessen. Müsste die ETHZ den 
Versuch um ein ganzes Jahr verschieben, wäre die Finanzierung durch 
den Schweizerischen Nationalfonds nicht mehr garantiert.
  • Das BUWAL hatte diesen Versuch zunächst abgelehnt und die ETHZ hatte diesen Entscheid an das UVEK weiter gezogen. Das UVEK stelle damals fest, dass das BUWAL den Versuch zu Unrecht als riskant und deshalb als nicht bewilligungsfähig beurteilt hatte. Dieser Entscheid des UVEK blieb unangefochten.
  • Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Durchführung des Versuchs gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der hängigen Beschwerden.
Die Beschwerdeführenden haben vom UVEK verlangt, dass es die vom 
BUWAL erteilte Bewilligung des Versuchs aufhebt. Mit seinem 
Entscheid, diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu 
entziehen, hat das UVEK nicht über dieses Rechtsbegehren geurteilt, 
sondern im hängigen Prozess über diese Beschwerden eine vorsorgliche 
Massnahme angeordnet. Diese Anordung stellt also lediglich einen 
prozessualen Zwischenentscheid dar, der allerdings selbständig 
anfechtbar ist. Der Rechtsmittelweg führt - wie in der Hauptsache - 
vom UVEK an das Bundesgericht, wobei die Frist hier 10 Tage beträgt. 
Machen die Beschwerdeführenden von diesem Rechtsmittel Gebrauch, 
würde also das Bundesgericht endgültig darüber befinden, ob der 
Versuch noch in diesem Jahr stattfinden kann.
Bern, 21. Februar 2003
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

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