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Media Service: Schweizer Presserat: Das Vorgehen eines öffentlichen Dienstes muss kritisiert werden dürfen (Stellungnahme 4/2017)

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24.03.2017 – 12:20  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Bern (ots) -

Parteien: Service de protection de la jeunesse du canton de Vaud c. «24 Heures»

Themen: Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Informationen / Privatsphäre

Beschwerde abgelehnt

Zusammenfassung

Dass eine Tageszeitung das Vorgehen eines Amtes kritisiert ist nicht nur zulässig, sondern erwünscht.

Der Familienvater einer Pflegefamilie war wegen Pädophilie verurteilt worden. «24 Heures» hat über den Prozess berichtet und sich anschliessend vertieft mit der Frage auseinander gesetzt, wie so etwas passieren konnte. Dazu befragte die Journalistin den Leiter der Waadtländer Jugendschutzbehörde und weitere externe Experten. Sie thematisierte zudem Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendschutzbehörde in Bezug auf die Betreuung des Mädchens, welches in dieser Familie platziert worden war.

Der Artikel von «24Heures» respektiert die Privatsphäre der involvierten Personen. Weder die Familie, noch das Mädchen, noch Angestellte der Jugendschutzbehörde sind identifizierbar. Der Leiter der Jugendschutzbehörde hat Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Gewisse externe Experten übten Kritik und wiesen insbesondere auf das Problem des Negierens durch Fachleute hin.

Für den Leiter der Jugendschutzbehörde, welcher den Presserat angerufen hat, hat der Artikel von «24 Heures» grossen Schaden angerichtet, insbesondere gegenüber dem Mädchen. Der Presserat räumt ein, dass sich die Berichterstattung über eine solche Angelegenheit auf die Beteiligten auswirken kann. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse jedoch klar. Die Journalisten war bei ihrer Recherche mit dem nötigen Feingefühl vorgegangen.

Der Presserat hat die Beschwerde abgewiesen.

Kontakt:

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