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SUCHT SCHWEIZ - FACHVERBAND SUCHT - GREA - ticino(addiction) Neues Geldspielgesetz vernachlässigt Spielerschutz

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19.08.2014 – 13:30  Sucht Schweiz / Addiction Suisse / Dipendenze Svizzera    [newsroom]

Lausanne (ots) -

Die Vernehmlassung zum neuen Geldspielgesetz ist morgen zu Ende. Das neue Gesetz soll fortan sämtliche Glücksspielangebote in der Schweiz regeln. Sucht Schweiz begrüsst zusammen mit den Suchtfachverbänden die Zusammenführung des bisherigen Lotteriegesetzes und des Spielbankengesetzes und verweist in ihrer Stellungnahme gleichzeitig auf zentrale Lücken beim Spielerschutz.

Mit dem neuen Gesetz will der Bund den Geldspielsektor regulieren und so attraktiv wie möglich gestalten. Das Angebot soll unter anderem im Online-Bereich erweitert werden, damit keine Abwanderung zu illegalen und ausländischen Spielangeboten geschieht. Umso mehr plädieren die Suchtfachorganisationen für gezielte Massnahmen, die problematisch Spielende frühzeitig schützen oder Spielsüchtige daran hindern, sich und ihren Familien noch mehr Probleme aufzubürden.

Neues Konsultativorgan zur Glücksspielsuchtprävention Mit der vorgeschlagenen Schaffung eines beratenden Organs im Bereich Prävention von Glücksspielsucht soll der Spielerschutz gestärkt werden. Sucht Schweiz begrüsst diese Neuerung. Jedoch muss dieses Organ auch per Gesetz mit Kompetenzen ausgestattet werden, damit es glaubwürdig und handlungsfähig sein kann. So braucht es namentlich den garantierten Zugang zu Informationen der Anbieter und der Aufsichtsorgane, z.B. bezüglich Daten zum Zulassungsprozess neuer Spiele.

Kantone brauchen Mittel

Sucht Schweiz und die Fachverbände begrüssen die gesetzliche Verpflichtung der Kantone, Massnahmen zur Prävention und Behandlung von problematischem und pathologischem Glücksspiel zu ergreifen. Es wurde jedoch verpasst, den Kantonen weiterhin zweckgebundene Mittel zuzusprechen. Eine solche Abgabe auf alle Geldspiele ist jedoch unabdingbar, damit die Verpflichtung nicht zu einem leeren Versprechen wird und die Kantone Präventionsprojekte sowie Beratungs- und Behandlungsangebote finanzieren können. Die Suchtfachorganisationen fordern hierzu eine Abgabe auf den Lotterie- und Wetteinnahmen sowie auf den Casino-Einnahmen.

Keine aggressive Werbung

Das Gesetz sieht neu eine Marktöffnung für Casinospiele auch im Online-Bereich vor. Dabei darf der Spielerschutz nicht leiden, der sich an neuen Technologien orientieren muss. Sie dürfen laut Sucht Schweiz und den Fachverbänden nicht dieselben abhängig machenden Elemente enthalten wie die heutigen illegalen Online-Spiele. Zudem sind zielgruppenspezifische und individualisierte Werbung und so genannte Lockvogelangebote, z.B. Gratisspielguthaben und Gratis-Einstiegsspiele, gesetzlich zu verbieten. Diese zielen hauptsächlich auf junge Menschen.

Glücksspiel: Zahlen und Fakten

Verschiedene Schweizer und internationale Studien gehen davon aus, dass in der Schweiz mindestens 120'000 Personen problematisch oder pathologisch Glücksspiel betreiben. Die Anzahl Familien und Angehörige, die sowohl mit materiellen als auch psychischen Problemen mitbelastet sind, beträgt ein Vielfaches. Gemäss internationalen Studien stehen zudem 5% der Selbsttötungen in Zusammenhang mit exzessivem Glücksspiel. Die sozialen Kosten der Spielsucht in der Schweiz werden auf 550 bis 650 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. 929 Millionen Franken wurden im Jahr 2012 aus dem Verteilerschlüssel der Lotterien und der Besteuerung der Spielbanken für gemeinnützige Zwecke eingenommen. Spieler und Spielerinnen mit problematischem Spielverhalten tragen in sehr hohem Ausmass zum Gewinn aus Geldspielen bei.

Die ausführliche Vernehmlassungsantwort von Sucht Schweiz zum neuen Geldspielgesetz (BGS) finden Sie beiliegend, und das Argumentarium der Suchtfachorganisationen hier (http://www.fachverbandsucht.ch/index.php?p=138).

Umfassende Informationen zu Sucht Schweiz finden Sie auf unserer Website http://www.suchtschweiz.ch

Die vorliegende Medienmitteilung finden Sie hier: http://www.suchtschweiz.ch/aktuell/medienmitteilungen/

Kontakt:

Monique Portner-Helfer
mportner-helfer@suchtschweiz.ch
Tel.: 021 321 29 74