Medienmitteilung
EVD: Verbot für Freilandhaltung von Geflügel
2005-10-21T13:56:23
Bern (ots) - Der Bundesrat hat heute beschlossen, die
Freilandhaltung von Geflügel in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu
verbieten. Verboten sind in dieser Zeit auch Geflügelmärkte und
Geflügelausstellungen. Mit dieser vorsorglichen Massnahme soll die
Einschleppung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in die
schweizerischen Geflügelbestände durch Zugvögel verhindert werden.
Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche
Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen
Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf
Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) nur noch
in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen
Haltungssystemen wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden
dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen
gehalten werden. Dieses Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15.
Dezember 2005, sowohl für Nutzgeflügel wie auch für Zier- und
Rassegeflügel. Nach dem 15. Dezember 2005 ist nicht mehr mit grossen
Vogelzügen aus Osteuropa zu rechnen. Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer
geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem
Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer
Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht. Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und
ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen. Gleichzeitig erlässt
der Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer
Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten
dieser Verordnung bei einer vom Kantonstierarzt / von der
Kantonstierärztin bezeichneten Stelle melden. Ausgenommen davon sind
Geflügelhalter, welche ihren Geflügelbestand im Rahmen der
Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der
Direktzahlungen gemeldet haben. Es wird zugesichert, dass die Tierhalterinnen und Tierhalter durch
dieses temporäre Freilandverbot keine Einbussen bei den
Direktzahlungen erleiden. Auch die Deklaration von Freiland- und
Bioprodukten muss für diese vorübergehende Massnahmen nicht geändert
werden. Mit dieser Verordnung trägt der Bundesrat der veränderten
Risikosituation Rechnung. Es handelt sich um eine vorsorgliche
Massnahme zum Schutz der schweizerischen Geflügelbestände. Auskünfte:
Marcel Falk,
Kommunikation BVET,
031 323 84 96
Permalink:

https://www.presseportal.ch/de/pm/100000053/100498401
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