Medienmitteilung
Hintergrundinformation: Freier Netzzugang ist Voraussetzung für
Verlagerung
2004-12-03T14:05:00
Bern (ots) - 1. Rahmen Ausländische Bahnunternehmungen erhalten aufgrund einer vom
Bundesamt für Verkehr ausgestellten Sicherheitsbescheinigung den
Zugang zum schweizerischen Schienennetz. Dieser Netzzugang ist ein
Element in einer verkehrspolitischen Gesamtstrategie, welche die
Wettbewerbsfähigkeit der Schiene stärken und die Verlagerung
ermöglichen soll. Die Verlagerung kann nur gelingen, wenn der
grenzüberschreitende Güterverkehr auf der Schiene gleich wie auf
der Strasse und in der Luft in durchgehender Verantwortung
gefahren werden kann. Auf diese Art können die Güter auf der Bahn
im
internationalen Verkehr künftig schneller, effizienter und
pünktlicher befördert werden. 2. Gegenseitige Öffnung der Bahnnetze Die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene wird durch die Bahnreform
sowie
durch Grossinvestitionen in die Infrastruktur und Massnahmen zur
Verlagerung gestärkt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das
Landverkehrsabkommen, das auf Anfang 2002 in Kraft getreten ist.
Darin haben die Schweiz und die EU die gegenseitige Öffnung des
Schienennetzes für den Bahngüterverkehr vereinbart. Die Schweiz
gewährt den Bahnen, die bereits in einem EU Land über einen
Netzzugang verfügen, auch auf dem schweizerischen Netz den Zugang
und umgekehrt. Durch die freie Zirkulation der Bahnen über die
Landesgrenzen hinweg werden die Bahntransporte effizienter,
preisgünstiger, pünktlicher und schneller. So entfällt die
aufwändige, teure Umbesetzung von Lokführern und Rollmaterial an
den
Landesgrenzen. Sie wird nur noch dort vorgenommen, wo es von den
Betriebsabläufen her notwendig ist. Für die Kunden wird es
einfacher
und attraktiver, Güter auf der Schiene transportieren zu lassen,
weil nur noch ein einziges Bahnunternehmen die Verantwortung trägt.
Wären die nationalen Grenzen weiterhin zwingende Barrieren für
Lokführer und Lohn, dann würde der europäische Bahngüterverkehr
gegenüber der Strasse benachteiligt und die Verlagerungspolitik
torpediert. 3. Firmensitz entscheidet über Arbeitsbedingungen Im Baugewerbe oder der Landwirtschaft bestehen mit dem
Entsendegesetz und den flankierenden Massnahmen zur Freizügigkeit
Regeln für ausländische Arbeitskräfte, die in der Schweiz tätig
sind. Demgegenüber steht bei den mobilen Branchen der Firmensitz
im Vordergrund. Das ist auf der Strasse und in der Luft so, und
muss auch bei den Bahnen gleich geregelt sei. So wäre es undenkbar,
wenn ein Pilot für den Flug oder ein Lastwagenchauffeur für die
Fahrt bis an die Landesgrenze besser bezahlt würde als im Ausland.
Bei ausländischen Firmen bedeutet das, dass etwa die in Deutschland
oder Frankreich festgelegten Arbeitsbedingungen gelten. In der
Kompetenz des jeweiligen Landes verbleibt die
Sicherheitsbescheinigung, in deren Rahmen Personal und Fahrzeuge
geprüft werden. 4. Gesamtarbeitsverträge und Kontrollen Das heisst nun aber nicht, dass die Schweiz unlautere
Arbeitsbedingungen oder gar Lohndumping ausländischer Cargo-
Unternehmen einfach akzeptieren würde. Es gibt verschiedene
Instrumente, um das zu verhindern: Die wirksamste Massnahme sind Gesamt- oder
Firmenarbeitsverträge
zwischen den Unternehmen und den Personalverbänden z.B. im gesamten
europäischen Transitgüterverkehr. SBB Cargo AG hat einen GAV. Das
UVEK würde
begrüssen, wenn sich die Gewerkschaften und die Unternehmen in den
verschiedenen europäischen Ländern diesbezüglich einigen könnten.
Bei der BLS wird dem Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Auftrag
gegeben, sich für einen raschen Abschluss des GAV einzusetzen. Der
Kanton Bern als Haupteigner der BLS soll zudem dafür sorgen, dass
dieser GAV rasch abgeschlossen wird. Interessant ist die Idee des
Leistungstausches, d.h. Bahnen und Personalverbände einigen sich im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten darauf, dass schweizerische
Lokführer im Ausland gleich viel fahren dürfen wie umgekehrt. Bei
Netzzugangsbewilligungen, die die Schweiz vergibt (an Unternehmen
mit Sitz oder Tochtergesellschaften in der Schweiz) schreibt das
Eisenbahngesetz vor, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften
eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet
sind. Das BAV wurde angewiesen, in diesen Fällen die Deklarations-
und Offenlegungspflicht der Arbeitsbedingungen konsequent
anzuwenden
und eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kernkriterien Lohn,
Ferien, Arbeitszeit durchzuführen. Das ist dieselbe Praxis, die wir
auch bei der Konzessionierung im Postwesen anwenden und die dort
auch bereits präventiv gute Wirkung zeitigt. 5. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten Wenn Hinweise bestehen,
dass
die Bestimmungen des Netzzugangs nicht eingehalten oder verletzt
werden, bestehen folgende Handlungsmöglichkeiten: Das BAV kann und
wird von sich aus aufgrund einer Missbrauchsvermutung aktiv. Dieses
Verfahren endet mit einer Feststellung des Sachverhalts und dessen
Beurteilung. Müssen korrigierende Massnahmen angeordnet werden,
erfolgt dies im Rahmen einer beschwerdefähigen Verfügung. Gegen eine Netzzugangsbewilligung des BAV kann bei der
Rekurskommission
Infrastruktur und Umwelt eine Beschwerde eingereicht werden. Aktiv wird das BAV ferner auf eine entsprechend Anzeige hin
(Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG; SR 172.021 Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren). Bern, 3. Dezember 2004 Bundesamt für Verkehr
Politik und Kommunikation
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