Medienmitteilung

ikr: Neuregelung zur Verwendung von Firmenfahrzeugen in der EU

2013-11-25T10:36:30

Vaduz (ots/ikr) -

Damit in Liechtenstein zugelassene Fahrzeuge unverzollt in der EU benutzt werden dürfen, sind besondere Bestimmungen zu erfüllen. Ein im Frühjahr 2013 gefälltes EUGH-Urteil führt nun zu einer massgeblichen Verschärfung dieser Vorschriften. Betroffen sind insbesondere Firmenfahrzeuge von in Liechtenstein ansässigen Firmen, welche Arbeitskräften zur Verfügung gestellt werden, die ihren Wohnsitz in der EU haben.

Jeden Arbeitstag fahren mehrere tausend Grenzgänger von ihrem Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat über die Grenze nach Liechtenstein oder der Schweiz zu ihrem Arbeitsplatz. Hierbei sind alle Branchen, Funktionen und Positionen vertreten. Nicht Wenigen wird vom Arbeitgeber aus den unterschiedlichsten Gründen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Da diese Fahrzeuge nach dem allgemeinen Grundsatz nicht durch in der EU wohnhafte Personen verwendet werden dürfen, wurde eine sogenannte "Firmenfahrzeugregelung" geschaffen, mittels welcher Ausnahmen bewilligt werden können.

Neudefinition schränkt Gewährung der Firmenfahrzeugregelung ein

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) fällte am 7. März 2013 nun ein Urteil, welches die Nutzung von Firmenfahrzeugen von einem zwischen dem Angestellten und dem Eigentümer des Fahrzeuges geschlossenen Anstellungsvertrag abhängig macht. So haben neu die beruflich veranlassten Fahrten klar im Vordergrund zu stehen. Einer allenfalls erlaubten privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs darf höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Verwendungsbefugnisse müssen eindeutig im Anstellungsvertrag geregelt sein. Die Neudefinition des Angestellten klärt nebst den klassischen Merkmalen, dass dieser innerhalb des Unternehmens weitgehend keine eigene Entscheidungskompetenz besitzen darf.

Betroffene Personenkreise

Neu werden in der EU wohnhafte Mitarbeiter in höheren Positionen bzw. Funktionen von liechtensteinischen bzw. schweizerischen Unternehmen, insbesondere Geschäftsführer, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Firmeninhaber, nicht mehr als Angestellte im Sinne dieser Regelung angesehen. Ebenfalls als nicht angestellt gelten sogenannte Leih- oder Leasingarbeiter. Folglich dürfen diese Personengruppen keine unverzollten Firmenfahrzeuge in der EU verwenden. In einem äusserst restriktiv angewandten Bereich sind ausschliesslich beruflich veranlasste Fahrten noch möglich. Solche Fahrten sind den Behörden anhand des Anstellungsvertrages bzw. im Falle von Leih- bzw. Leasingarbeitern mittels Bestätigung des Fahrzeugeigentümers nachzuweisen.

Generell von der Firmenfahrzeugregelung ausgenommen sind in der EU wohnhafte Aktionäre und Gesellschafter eines in Liechtenstein oder der Schweiz ansässigen Unternehmens, da diese Personengruppe keine operative Funktion oder Rolle in der Leitung des Unternehmens hat.

Was ist zu tun?

Arbeitgeber in Liechtenstein und der Schweiz sollten Anstellungsverträge für im Ausland wohnhafte Arbeitskräfte, denen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, prüfen und die Ermächtigung sowie erlaubte Verwendung ggf. anpassen. Personen, die neu nicht mehr als Angestellte im Sinne der Firmenfahrzeugregelung gelten, haben diese Fahrzeuge den EU-Zollbehörden zur Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr zuzuführen. Die österreichischen Behörden bitten betroffene Personen, mit der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle rechtzeitig in Verbindung zu treten.

Umsetzung per 1. Januar 2014

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die entsprechende Arbeitsrichtlinie bereits angepasst und am 8. Oktober 2013 veröffentlicht. Die Umsetzung der Neuregelung erfolgt auf 1. Januar 2014. Werden unverzollte Firmenfahrzeuge entgegen den neuen Bestimmungen in der EU verwendet, kann dies empfindliche Unannehmlichkeiten und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Auskunftsstelle: Zollamt Feldkirch Wolfurt Heinrich Vonbun T +43(0) 5574/699-569456

Kontakt:

Zollamt Feldkirch Wolfurt
Heinrich Vonbun
T +43(0) 5574/699-569456

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