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Kommentar zum Dresdener Demonstrationsverbot samt Gegendemonstration:

Berlin (ots)

Kaum zu begründen ist hingegen das Verbot der Gegendemonstration. Nach dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985 ist das Verbot einer Gegendemonstration zulässig, wenn von ihr "mit hoher Wahrscheinlichkeit" gewalttätige Aktionen zu erwarten sind - nach den Erfahrungen der vergangenen Monate in Dresden war damit keineswegs zu rechnen, zumal die Pegida-Demonstration ohnehin verboten war. Ein Verbot wäre eventuell möglich gewesen, wenn die Drohungen der Dschihadisten sich auch gegen die Pegida-Gegner gerichtet hätten. Aber erstens ist davon nichts bekannt, zweitens gibt es auch keinen Grund für die Annahme, die Terroristen hätten sich ihre Opfer ausgerechnet unter den Gegnern der Islamophoben gewählt.

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