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Travail.Suisse

Stillzeiten gelten endlich als bezahlte Arbeitszeit!

Bern (ots)

Travail.Suisse, die unabhängige Dachorganisation der Arbeitnehmenden, freut sich über den Entscheid des Bundesrates, den Grundsatz von entlöhnten Stillzeiten gesetzlich zu verankern. Die Frauen werden damit in Zukunft nicht mehr dafür kämpfen müssen, nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihr Kind weiterhin stillen zu können.

Das ist eine gute Nachricht für alle erwerbstätigen Mütter, die ihr Kind nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin stillen wollen. Der Bundesrat hat heute die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz verabschiedet, welche festlegt, dass eine Arbeitnehmerin für die Zeit, die sie für das Stillen oder Abpumben benötigt, entlöhnt werden muss. Diese Zeit galt bis anhin bereits als Arbeitszeit, die Frage der Entlöhnung blieb indes unklar. Ab dem 1. Juni 2014 werden die Arbeitgeber das Gesetz nicht mehr nach ihrem Gutdünken interpretieren können: Sie haben die Pflicht, die Stillpausen im in der Verordnung festgehaltenen Umfang zu entlöhnen.

Je nach täglicher Arbeitszeit wird die Dauer der bezahlten Stillpausen zwischen 30 Minuten (bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden) und 90 Minuten (bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden) betragen. Diese Unterscheidung ist eine der Situation in der Schweiz, wo viele Frauen mit kleinen Kindern Teilzeit arbeiten, angepasstte Lösung. "Es handelt sich um echten Fortschritt, auch wenn die Schweiz verglichen mit anderen europäischen Ländern nicht zu den grösszügigsten gehört", stellt Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik bei Travail.Suisse, fest.

Dank der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz konnte der langjährige Kampf von Travail.Suisse für bezahlte Stillpausen endlich erfolgreich abgeschlossen werden. Gemäss des IAO-Übereinkommens ist für die Anrechenbarkeit der Stillzeit als Arbeitszeit nicht mehr zwischen Stillen im Betrieb und Stillen ausserhalb des Betriebs zu unterscheiden. Diese Unterscheidung, die sich in der Praxis im Übrigen als schwierig umsetzbar erwies, wird nun auch in der Schweiz aufgehoben.

Künftig werden Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit wieder aufnehmen, nicht mehr in die Situation kommen, wegen ungünstiger Rahmenbedingungen ihr Kind vorzeitig abzustillen. Travail.Suisse freut sich über diese Entwicklung..

Kontakt:

Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik,
079/598'06'37, www.travailsuisse.ch

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