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Media Service: "Kassensturz"-Beitrag war nicht sachgerecht

Bern (ots)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des Konsumentenmagazins "Kassensturz" von Fernsehen SRF gutgeheissen. Beschwerden gegen die Diskussionssendung "Club" des gleichen Senders sowie gegen eine Sendung von "Temps Présent" von Fernsehen RTS wies sie hingegen ab.

Im Rahmen ihrer öffentlichen Beratungen vom Freitag beriet die UBI über den Beitrag "Zahnarztpfusch", der am 20. Mai 2014 in der Sendung "Kassensturz" ausgestrahlt wurde. Darin wurde die Frage der Haftung bei missglückten Zahnoperationen an einem konkreten Beispiel thematisiert. Eine in einer Aarauer Zahnklinik durchgeführte Operation für ein Implantat führte bei der betroffenen Frau zu bleibenden Schäden. Die UBI kam zum Schluss, dass sich das Publikum zu den im Beitrag erörterten Haftungsfragen keine eigene Meinung bilden konnte. Werden gegen Personen oder Unternehmen in einem Rundfunkbeitrag schwere Vorwürfe erhoben, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten. Wesentliche Fakten wie das schon laufende haftpflichtrechtliche Verfahren der Geschädigten gegen die Zahnärztin, welche die missglückte Operation vorgenommen hatte und in der Zwischenzeit nicht mehr in der Aarauer Zahnklinik tätig ist, wurden im Beitrag nicht erwähnt. Das Publikum konnte aufgrund der mangelnden Transparenz nicht zwischen Aussagen zur Haftung bei Fehlbehandlungen in Zahnkliniken generell und zur Haftung im dargestellten Fall unterscheiden. Die UBI hat die entsprechende Beschwerde eines im Beitrag gezeigten Zahnarztes aus der Aarauer Zahnklinik deshalb wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots mit 6:3 Stimmen gutgeheissen.

Einstimmig abgewiesen hat die UBI zwei Beschwerden gegen Sendungen, in welchen die Drogenpolitik im Zentrum stand. Zur Sendung "Club" von Fernsehen SRF zum Thema "Legal kiffen - Städte machen Druck" konnte sich das Publikum aufgrund der in der Diskussion vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden. Es war nicht notwendig, darauf hinzuweisen, dass die an der Diskussion teilnehmende ehemalige Bundesrätin Ruth Dreifuss während ihrer Amtszeit die Produktion von einheimischem Hanf unterbunden hatte, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wurde. Ebenfalls keine Bestimmungen verletzte eine Sendung von "Temps Présent" von RTS über das Ende einer prohibitiven Drogenpolitik. Der Thesencharakter des Films war aufgrund der transparenten Gestaltung und des Vorwissens des Publikums klar als solcher erkennbar. Er verletzte auch nicht den rundfunkrechtlich gebotenen Schutz Minderjähriger. Eine überspitzte Bemerkung gegen das Parlament stellte im Rahmen der ganzen Sendung einen Mangel in einem Nebenpunkt dar.

Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft hat die betroffene Veranstalterin die UBI innert 30 Tagen über die getroffenen Massnahmen zur Behebung des Mangels bzw. zur Vermeidung ähnlicher Verletzungen in der Zukunft zu orientieren.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird von Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031 322 55 38/33
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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