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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat; Politische Kampagne einer Konsumentenzeitschrift

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Stellungnahme 63/2013

(http://presserat.ch/_63_2013_htm)

Parteien: X.c. «Bon à Savoir»

Thema: Gewissensklausel; Allgemeine Linie einer Publikation

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Politische Kampagne einer Konsumentenzeitschrift

Hat die Konsumentenzeitschrift «Bon à Savoir» einen Mitarbeiter gezwungen, Gefälligkeitsartikel für die Volksinitiative «Pro Service Public» zu schreiben und hat sie ihn entlassen, weil er sich deshalb beim Presserat beschwert hat? Für den Presserat ist weder das eine noch das andere erstellt.

Im März 2012 lancierte «Bon à Savoir» zusammen mit anderen Konsumentenzeitschriften die Volksinitiative «Pro Service Public». Seither berichtet die Zeitschrift in jeder Ausgabe darüber. Ende Juni 2013 beschwerte sich ein Mitarbeiter von «Bon à Savoir» beim Schweizer Presserat über die einseitige Berichterstattung zugunsten der Initiative. Der Beschwerdeführer, der nach den Sommerferien entlassen wurde, stellt insbesondere zur Diskussion, ob der Verleger einen Journalisten zwingen könne, derartige Artikel zu schreiben. Die Chefredaktorin von «Bon à Savoir» erwiderte, die Artikel über die Volksinitiative würden von einer Gruppe von Freiwilligen geschrieben, der auch der Beschwerdeführer zunächst angehört habe. Seinen Wunsch, aus der Gruppe auszutreten, habe man innert kurzer Frist respektiert. Zudem sei «Bon à Savoir» seit jeher auch politisch aktiv gewesen. Schliesslich habe die Entlassung des Beschwerdeführers habe nichts mit der Presseratsbeschwerde zu tun, sondern liege vielmehr an andauernden Meinungsverschiedenheiten über die redaktionelle Ausrichtung von «Bon à Savoir».

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Die Berichte über die Volksinitiative seien keine reinen PR-Texte und zudem mit dem entsprechenden Logo gekennzeichnet. Für die Leserschaft sei erkennbar, dass es um eine politische Kampagne geht. Der Beschwerdeführer unterlasse es zudem, seinen Vorwurf zu belegen, wonach er gezwungen worden sei, Texte zugunsten der Initiative zu schreiben. Weiter wäre es empfehlenswert, wenn «Bon à Saovir» die redaktionelle Linie in einem Redaktionsstatut festhielte. Ungeachtet davon ergebe sich diese aber bereits aus dem Charakter der Konsumentenzeitschrift. In Bezug auf die Entlassung des Beschwerdeführers stehe Aussage gegen Aussage. Ein Zusammenhang zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und der Presseratsbeschwerde sei deshalb nicht erstellt. Falls ein derartiger Zusammenhang bestehen sollte, wäre dies aber ein gravierender Verstoss gegen die Berufsethik.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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