Alle Storys
Folgen
Keine Story von Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa mehr verpassen.

Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Liebesbeziehungen eines Verwahrten Schweizer Presserat; Stellungnahme 48/2013

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Liebesbeziehungen eines Verwahrten

Schweizer Presserat; Stellungnahme 48/2013 (http://presserat.ch/_48_2013_htm)

Parteien: X. c. «SonntagsBlick»

Thema: Identifizierung / Privatsphäre

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Liebesbeziehungen eines Verwahrten

Darf eine Zeitung über die «neue Knast-Liebe» eines verwahrten Straftäters berichten? Für den Presserat ist dies im Prinzip zu verneinen, da private Angelegenheiten eines Strafgefangenen wie Liebesbeziehungen und Heiratspläne die Öffentlichkeit nichts angehen. Hat ein Strafgefangener aber früher selber aktiv dazu beigetragen, dass solche Themen in Bezug auf seine Person öffentlich diskutiert worden sind, muss er es sich gefallen lassen, wenn ein Medium seine angebliche neue Liebesbeziehung gegen seinen Willen thematisiert.

Der Schweizer Presserat weist eine Beschwerde eines Verwahrten gegen den «SonntagsBlick» ab. Dieser berichtete im Frühjahr 2013 über eine neue «Knast-Liebe» des Beschwerdeführers. Der Presserat verneint im konkreten Fall eine Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen, da dessen Fall zu den bekanntesten der jüngeren Schweizer Kriminalgeschichte gehöre. Da er wegen seiner Delikte zu den öffentlichen Personen gehöre, dürften die Medien auch 15 Jahre nach seiner Verurteilung identifizierend über ihn berichten. Hier sei auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Resozialisierung und das «Recht auf Vergessen» zu relativieren.

Demgegenüber geht Privates eines Strafgefangenen wie Liebesbeziehungen und Heiratspläne die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an. Denn selbst wenn Prominente die Öffentlichkeit weitgehend an ihrem Privatleben teilhaben lassen, darf man daraus gemäss Presserat kaum je ableiten, dass sie ganz auf den Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre verzichten. Nachdem der Beschwerdeführer aber wiederholt selber aktiv dazu beitrug, dass diese Themen im Zusammenhang mit seiner Person öffentlich erörtert worden sind, muss er hinnehmen, dass der «SonntagsBlick» seine angebliche neue Liebe gegen seinen Willen zum Medienthema macht.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

Weitere Storys: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Weitere Storys: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa