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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Trennungsgebot krass verletzt Schweizer Presserat; Stellungnahme 78/2012 (http://presserat.ch/_78_2012_htm)

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Parteien Vock. c. «Rundschau Süd» / «Rundschau Nord»

Thema: Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Anzeigen

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

Trennungsgebot krass verletzt

Darf eine Gratis-Zeitung von Parlaments-Kandidaten Geld dafür verlangen, dass sie deren politisches Programm im redaktionellen Teil wiedergibt? Selbstverständlich nicht, denn damit pervertiert sie den demokratischen Auftrag der Presse.

Doch für die Gratiszeitungen «Rundschau Nord» und «Rundschau Süd», vom Verlag Effingerhof AG in Brugg für den nordöstlichen Aargau herausgegeben, scheint genau dies ein gängiges Geschäftsmodell zu sein. Dies offenbart ein Fall, mit dem sich der Schweizer Presserat jetzt befassen musste. Im Vorfeld der Aargauer Grossratswahlen vom Herbst 2012 hatte der Verlag einzelne Politiker angeschrieben und den Abdruck ihrer Kernthesen offeriert - vorausgesetzt, die Kandidaten hätten bereits Anzeigen in den betreffenden Blättern geschaltet, würden dies umgehend tun - oder 550 Franken berappen.

Dies aber widerspricht dem Gebot der strikten Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Anzeigen, stellte der Presserat in einer Stellungnahme fest. Das journalistische Selbstkontroll-Organ gibt damit dem Beschwerdeführer recht, dem Aargauer Juso-Präsidenten Florian Vock. Er war einer der Empfänger des beanstandeten Verlags-Angebots.

«Das Vorgehen des Verlags Effingerhof, die Vorstellung von Kandidierenden für die Aargauer Grossratswahlen 2012 an eine wirtschaftliche Gegenleistung zu knüpfen, ist nicht nur demokratiepolitisch höchst bedenklich, sondern verstösst auch in stossender, krasser Weise gegen das Prinzip der Trennung von redaktionellen und kommerziellen Inhalten», argumentiert der Presserat. Er fordert den Verlag Effingerhof und die beiden Redaktionen dringend auf, ihre Praxis bei künftigen Wahlen zu ändern. Und präzisiert: «Wird die Publikation eines Kandidatenporträts an die Schaltung eines Inserats geknüpft, ist dieses Porträt zwingend als 'Werbung', 'Inserat' etc. zu kennzeichnen.»

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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